TÜV Rheinland: Blinkende Christbäume in Fahrzeugen nicht zulässig
Verwechslungsgefahr mit Warnzeichen
Blendgefahr für den Fahrer
Solche Lichter sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. ?An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein?, erklärt Thorsten Rechtien, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige ?Lichtspiele? leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.
Verbot bezieht sich auf Innenleuchten
Auf dem Index stehen auch Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und beleuchtete Scheibenwaschdüsen. ?Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt?, betont Rechtien.
TÜV Rheinland ist ein weltweit führender unabhängiger Prüfdienstleister mit 145 Jahren Tradition. Im Konzern arbeiten über 20.000 Menschen rund um den Globus. Sie erwirtschaften einen Jahresumsatz von knapp 2 Milliarden Euro. Die unabhängigen Fachleute stehen für Qualität und Sicherheit von Mensch, Technik und Umwelt in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen. TÜV Rheinland prüft technische Anlagen, Produkte und Dienstleistungen, begleitet Projekte, Prozesse und Informationssicherheit für Unternehmen. Die Experten trainieren Menschen in zahlreichen Berufen und Branchen. Dazu verfügt TÜV Rheinland über ein globales Netz anerkannter Labore, Prüfstellen und Ausbildungszentren. Seit 2006 ist TÜV Rheinland Mitglied im Global Compact der Vereinten Nationen für mehr Nachhaltigkeit und gegen Korruption. Website: www.tuv.com
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Datum: 30.11.2018 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Auto & Verkehr
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