Nicht immer kommt alles Gute von oben

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ID: 167634

Nicht immer kommt alles Gute von oben

Wer zahlt für Sturmschäden?
ADAC: Teilkasko besser als Vollkasko



(pressrelations) - Bei einem schweren Sturm werden durch herabfallende Dachziegel, Fassadenteile, Baugerüste und Baumteile häufig Fahrzeuge beschädigt. Der ADAC weist darauf hin, dass solche Schäden bei Windstärken über acht von der Teilkaskoversicherung übernommen werden und zwar dann, wenn ein Fahrzeug unmittelbar durch den Sturmeinfluss beschädigt wurde. Davon ist bei geparkten Autos auszugehen. Aber auch wenn das Fahrzeug während der Fahrt durch Gegenstände beschädigt wird, darf man auf Ersatz durch die Teilkaskoversicherung hoffen. Allerdings nur dann, wenn die Gegenstände unmittelbar vor das Fahrzeug geweht wurden und ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Wer dagegen mit einem Baum kollidiert, der schon länger auf der Straße lag, kann den Schaden allenfalls über die Vollkaskoversicherung abrechnen. Dann wird jedoch der Versicherungsvertrag zurückgestuft; außerdem ist die Selbstbeteiligung in der Vollkasko meist höher als in der Teilkasko.

Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen, Baufirmen etc. haben geschädigte Autofahrer nur dann, wenn diesen "Verursachern" eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Hauseigentümer nachweisen, dass er regelmäßig sein Dach darauf hin überprüfen lässt, ob die Ziegel noch fest sitzen. Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu kontrollieren. Morsches Geäst muss entfernt werden. Auch in diesem Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.

Die Teil- oder Vollkaskoversicherung erstattet nur den reinen Fahrzeugschaden, also die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Dafür muss die Versicherung unverzüglich benachrichtigt werden; sie stellt dann einen Gutachter. Anders ist es, wenn ein anderer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen werden kann: Dann zahlt er beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung den kompletten Schaden, also auch Mietwagen, Wertminderung sowie die Kosten eines eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalts.




URL: www.adac.de
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Datum: 02.03.2010 - 16:05 Uhr
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