Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO
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Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO

(firmenpresse) - Ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung - DSGVO - einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und daher abmahnfähig ist, ist rechtlich nach wie vor umstritten.
Vielfach wurde befürchtet, dass mit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, eine regelrechte Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Verordnung ausgelöst würde. Diese Befürchtungen haben sich bislang nicht bestätigt. Ein Grund dafür dürfte sein, dass sich die Rechtsprechung noch keineswegs einig ist, ob ein Verstoß gegen die DSGVO ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit abmahnfähig ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Bisher haben die Gerichte in dieser Frage unterschiedlich entschieden. Das Landgericht Würzburg sah in einem Verstoß gegen die DSGVO einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sei es Wettbewerbern möglich, den Verstoß abzumahnen oder auf Unterlassung und Schadensersatz zu klagen (Az.: 11 O 174/18 UWG).
Das Landgericht Bochum kam zu einer gegenteiligen Auffassung. Es entschied mit Urteil vom 7. August 2018, dass Verstöße gegen die DSGVO keine Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind und daher von Wettbewerbern auch nicht abgemahnt werden können (Az.: I-12 O 95/18). In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Online-Händler von einem Konkurrenten wegen Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt und auf Unterlassung verklagt worden. Das LG Bochum wies die Klage jedoch ab. In den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung seien die Ansprüche von Mitbewerbern abschließend geregelt. Demnach stehe nur bestimmten Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht das Recht zur Wahrnehmung der Interessen einer betroffenen Person zu. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber es eben vermeiden wollte, dass Wettbewerber wegen Verstößen gegen die DSGVO abmahnen können.
Die unterschiedliche Rechtsprechung lässt erahnen, dass die DSGVO die Gerichte noch länger beschäftigen wird. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Unternehmen und Gewerbetreibende prüfen, ob die Anforderungen an den Datenschutz eingehalten werden. Bei Verstößen drohen nicht nur ggf. Abmahnungen durch Wettbewerber, sondern auch die Aufsichtsbehörden können empfindliche Bußgelder verhängen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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Datum: 05.12.2018 - 10:05 Uhr
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