Strafrechtsparagraph § 217 verletzt Freiheitsrecht
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DGHS zum 70-jährigen Bestehen der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen
Ein Beispiel ist der 2015 eingeführte Strafrechtsparagraph § 217. Er verletzt das in Artikel 3 der Menschenrechtserklärung postulierte Freiheitsrecht, indem er es dem Einzelnen verbietet, bei schwerer und unheilbarer Krankheit oder in anderweitigen als unerträglich empfundenen irreversiblen Leidenszuständen sein Leben freiverantwortlich und mit sachkundiger Hilfe zu beenden. Patienten, denen es wichtig ist, ihr Lebensende selbstbestimmt zu gestalten, können nicht mehr darauf hoffen, einen Arzt zu finden, der ihr Vorhaben unterstützt. Unter dem Damoklesschwert des § 217 StGB ist bereits eine ergebnisoffene Kommunikation über das Wie und Wann des Sterbens zwischen Arzt und Patient massiv erschwert.
Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod ist ein Menschenrecht, so Birnbacher. Das hat ins-besondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg klar festgestellt. In der Begründung seines Urteils im Verfahren Haas gegen die Schweiz von 2011 heißt es u. a.: "Der Gerichtshof hält das Recht eines Individuums, zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln, für einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention."
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Datum: 06.12.2018 - 16:40 Uhr
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