Schneechaos und Lawinenwarnung

Schneechaos und Lawinenwarnung

ID: 1684718

ARAG Experten erläutern die Rechte von Urlaubern




(firmenpresse) - Heftige Schneefälle haben in der Alpenregion zu Unfällen geführt. In Bayern gilt die zweithöchste Lawinenwarnstufe, in Österreich starben am vergangenen Wochenende zwei Skifahrer. Mit den derzeitigen Temperaturschwankungen kommt die Schneedecke in Bewegung; es besteht also weiterhin erhöhte Lawinengefahr. ARAG Experten erläutern daher die Rechte der Urlauber.



Nur Gefahrenstufe 5 ist höhere Gewalt

Wintersportler, die wegen der Lawinengefahr zum Rumsitzen verurteilt sind, haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, z. B. wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Herne schon vor einigen Jahren, und so ist es seitdem allgemein anerkannte Rechtspraxis (AG Herne, Az.: 2 C 175/99).



Wenn die Anreise unmöglich ist

Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht erst zum Urlaubsort, können sie den Urlaub stornieren. Sind nachweisbar alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren, raten ARAG Experten.



Es muss jedoch eine konkrete Gefährdung des Wintersportgebiets vorliegen, beziehungsweise der Zielort wegen Straßensperren unerreichbar sein. Andernfalls sind Sie als Urlauber oft auf die Kulanz des Reiseveranstalters oder Hoteliers angewiesen, wenn Sie sich kurzfristig für einen Reiserücktritt entscheiden. ARAG Experten verweisen auf folgenden Fall: Aufgrund von Medienberichten über ein Schneechaos im Skigebiet hatte ein Urlauber seine Buchung kurzfristig storniert. Der Hotelbetreiber verwies jedoch darauf, dass das Hotel selbst nicht betroffen gewesen sei, und dass die meisten Straßen und Zufahrtswege innerhalb kurzer Zeit wieder frei gewesen seien. Das Amtsgericht Viechtach hatte in diesem Fall zu Gunsten des Hotelbetreibers entschieden (AZ 2 C 463/06). Schlechte Karten haben allerdings Urlauber, wenn sie für den Skiurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder eine Ferienwohnung gebucht haben. Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor und der angemietete Wohnraum muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob dieser genutzt wird oder nicht.





Wer zahlt, wenn sich die Abreise verzögert?

Die Schneelage im österreichischen Alpenraum ist noch kritischer als in Süddeutschland. Eine Straße nach der anderen wird gesperrt, hunderte Menschen sind von der Außenwelt abgeschnitten. Bei dem einen oder anderen Wintersportler kann das zu einer unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs führen. Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, haben Veranstalter in der Regel nicht die Pflicht, Kunden nach Hause zu befördern. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssen die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren - aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden und unter Umständen entstehende Kosten für zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung selbst tragen.



Kein Ersatz für Skilift-Karten

Wer schon vor Ort ist und aufgrund der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann, hat Pech. Der Veranstalter kann für das Wetter nicht garantieren und ist aus der Pflicht. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz besteht nicht. Auch wer als Individualreisender im Skiurlaub ist, bleibt wahrscheinlich auf den Kosten für den Skipass sitzen, denn Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwetter in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. So heißt es zum Beispiel bei Ski Amade in Österreich: "Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung."



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Datum: 07.01.2019 - 16:05 Uhr
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