Große Gefahr durch Schnee und Glatteis - Räumpflicht und Streupflicht immer beachten

Große Gefahr durch Schnee und Glatteis - Räumpflicht und Streupflicht immer beachten

ID: 1685267

Verbraucherorganisation bietet kostenlose Hilfe an



(firmenpresse) - 08.01.2019. Das Wetter in Deutschland bleibt weiter wechselhaft. Und im Süden des Landes, im Allgäu, im Schwarzwald und auf der Alb wird mit weiteren großen Schneemassen gerechnet. Zahlreiche Stürze auf Bürgersteigen und Straßen sind dabei vorprogrammiert. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche, überwiegend wegen Personenschäden, können durchaus höhere Summen erreichen. Deshalb gilt es die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI). Für eventuelle Schadenersatzansprüche kommt die Haftpflichtversicherung auf.

Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist Jürgen Buck, Vorstand der GVI, ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin. Vorsorge tut Not, denn auch der Februar soll in diesem Jahr kalt und schneereich werden.

Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen und Salz oder Sand zu streuen (Achtung: In manchen Gemeinden ist die Verwendung von Streusalz inzwischen verboten!). Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen.

Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssi-cherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten, runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach. Auch ein Freikratzen der Scheiben hat immer so weit zu erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt möglich ist. Ein „Guckloch“ reicht bei weitem nicht aus. Es drohen Bußgelder und ein Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schaden-ersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung.



Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die Verbraucherorganisa-tion GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.
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Die Geld und Verbraucher Interessenvereinigung der Versicherten, Sparer und Kapitalanleger e.V. (GVI) betreibt seit 1987 Verbraucherberatung und Verbraucheraufklärung in Finanzangelegenheiten. Ihr Ziel ist es den Verbraucher zu helfen, sich in dem unübersichtlichen Finanz- und Versicherungsmarkt besser zu Recht zu finden, Fehlentscheidungen zu vermeiden und vor allem Kosten zu senken.



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74080 Heilbronn
Tel: (0 71 31) 9 13 32-0
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Ansprechpartner Presse:
Siegfried Karle (GVI-Präsident, Dipl.-Betriebswirt (FH): 07131-91332-20,
Jürgen Buck (GVI-Vorstand, Dipl.-Betriebswirt (FH) und Bankkaufmann): 07131-91332-12



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Bereitgestellt von Benutzer: Karle
Datum: 09.01.2019 - 08:26 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Siegfried Karle
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 08.01.2019

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