Abgasskandal: Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW vor Ende 2019
ID: 1693373
des Dieselskandals Ende 2018 verjährt sind. Dies ist jedoch ein
Irrglaube! Nach Rechtsauffassung der im Verbraucherschutzrecht
tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte ist dies nicht
der Fall. Geschädigte sollten auch 2019 ihre Ansprüche mit aller
Konsequenz verfolgen.
Es kursierten zuletzt unzählige Meldungen, dass mit Ablauf des
31.12.2018 Schadensersatzansprüche gegen "Volkswagen" verjähren.
Bleibt also die Mehrheit der vom Dieselskandal Betroffenen auf den
Schäden sitzen?
Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte Dr. Hoffmann &
Partner, die zahlreiche Geschädigte im Dieselskandal vertreten, lässt
sich diese Frage klar mit "Nein" beantworten. "Entgegen der
allgemeinen Berichterstattung sind Schadensersatzansprüche für
Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des
Typs EA 189 nicht verjährt. Vielmehr können diese weiterhin
durchgesetzt werden", stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann heraus.
Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB),
die gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder grob
fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden
Umständen zu laufen beginnt. Regelmäßig wird bei der Bestimmung des
Fristbeginns pauschal auf ein "Bekanntwerden des VW-Abgasskandals" im
September 2015 abgestellt und damit fälschlicherweise eine Verjährung
zum 31.12.2018 konstruiert.
"Zwar hatte der damalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn in der
Tat "Unregelmäßigkeiten" bei Dieselmotoren eingeräumt; daraus lässt
sich aber nicht ableiten, dass sich Käufern bereits im Jahr 2015
Tatsachen aufdrängen mussten, die eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder gar einen Betrug gemäß gemäß §
823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründen", erläutert
Rechtsanwalt Göpfert.
Vielmehr ließ Volkswagen noch in seiner Pressemitteilung vom
02.03.2016 verlautbaren, dass die Untersuchungen bezüglich der
Vorgänge und Verantwortlichen rund um die Diesel-Problematik
fortgeführt werden und sich nach bisherigem Erkenntnisstand eine
"Gruppe von Personen", die aktuell noch ermittelt würden, auf Ebenen
unterhalb des Konzern-Vorstands dazu entschlossen habe, die
Motorsteuerungssoftware zu verändern. Dr. Hoffmann meint: "Wenn also
schon Volkswagen im Jahr 2016 noch nichts wusste, kann man einem
Kunden erst recht keine Kenntnis unterstellen."
Hinzu kommt, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der
Verjährung auf Seiten der Volkswagen AG liegt. Danach müsste VW
konkret dazu vortragen, weshalb Betroffene schon im Jahr 2015 hätten
wissen müssen, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen
Abschalteinrichtung versehen ist. Auch dies wird nach Auffassung der
Nürnberger Rechtsanwälte typischerweise nicht möglich sein.
Ansprüche sollten daher verfolgt und durchgesetzt werden. Die
Erfolgsaussichten sind gut. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den
Geschädigten Recht.
Pressekontakt:
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Herr Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg
Tel:+49 (0) 911 567 94 00
Fax:+49 (0) 911 657 94 01
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Datum: 04.02.2019 - 11:00 Uhr
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