Die Rolle der Staatsbürgerschaft für die Bestimmung der Steueransässigkeit - CBI-Index
ID: 1704172
Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young (EY) hat heute einen
Bericht veröffentlicht, in dem der Unterschied zwischen
Steueransässigkeit und Staatsbürgerschaft geklärt wird - eine
wichtige Unterscheidung, die zu beachten ist, da
Citizenship-by-Investment-Programme (CBI, Staatsbürgerschaft durch
Investment) oft fälschlicherweise als Steueransässigkeitsprogramme
charakterisiert werden.
Der Bericht (hier (http://cbiindex.com/reports/)) zieht drei
wichtige Schlussfolgerungen. Erstens: Staatsbürgerschaft ist ein
Konzept, das von der Steueransässigkeit getrennt ist. Zweitens:
Staatsbürgerschaft - und daher CBI-Programme - stellen keine Gefahr
für die Steuererhebung dar, einschließlich des CRS (Common Reporting
Standard - gemeinsamer Meldestandard). Dies ist der Fall, weil
Steuererklärungsregeln allgemein die Staatsbürgerschaft als Test
dafür ausschließen, ob eine Person in einem jeweiligen Land
steuerpflichtig ist. Drittens: Staatsbürgerschaft ist kein Faktor für
die Qualifizierung einer Person für den Steuerwohnsitz in einer Reihe
von CBI-Jurisdiktionen, nämlich Zypern, Malta, Dominica, St. Kitts
und Nevis und St. Lucia.
Entscheidend ist, dass die Schlussfolgerungen von EY resolut den
zwischenstaatlichen Organen widersprechen, die zuletzt
CBI-Jurisdiktionen dafür kritisiert haben, Steuerhinterziehung zu
ermöglichen: "Jedes Steueranliegen, das aus der Interaktion von
Staatsbürgerschaft mit dem Austausch von Informationen entsteht,
würde naturgemäß durch Steuervorschriften und nicht durch die
Einschränkung der Staatsbürgerschaft gehandhabt."
Steueransässigkeit versus Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft ist laut EY "ein Konzept, dass von der
Steueransässigkeit klar getrennt ist." Historisch gesehen haben
Bürger im Land ihrer Staatsangehörigkeit gewohnt: Sie haben die
Dienstleistungen des Landes in Anspruch genommen und zur Verwaltung
des Landes durch Steuerzahlungen beigetragen. Dies führte zu einer
Assoziierung von Staatsangehörigkeit und Steueransässigkeit.
Allerdings wurde bereits im Jahr 1923 in Diskussionen zu dem Entwurf
des OECD-Musterabkommens für Steuern anerkannt, dass "die reine
Beziehung der Staatsangehörigkeit nicht mehr ausreichend sei, um
Gebietsfremde durch das Land ihrer Staatsangehörigkeit besteuern zu
lassen."
Jetzt basiert die Steueransässigkeit auf dem "Grad der
persönlichen sozio-ökonomischen Verbindungen mit einem Land." Das
OECD-Abkommen bietet Standardtests an, zu denen eine minimale
physische Anwesenheit, ein permanenter Wohnsitz, ein enger
Lebensmittelpunkt oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Land
zählen. Staatsangehörigkeit wird "selten angewendet" - und dann auch
nur als letztes Mittel.
CBI-Programme und Steuererhebung
Der Bericht von EY dokumentiert das gängige Missverständnis, dass
CBI-Programme das Potenzial haben, Steuerhinterziehung zu
begünstigen. Die Verwirrung beruht auf der Tatsache, dass CBI-Länder
Steueranreize schaffen können, die "getrennt vom CBI-Programm" sind,
nach Erhalt der Staatsbürgerschaft jedoch einfacher zugänglich sind.
Tatsächlich wird darauf hingewiesen, dass Programme keine
Steueransässigkeit bieten - eine Tatsache, die sogar von aktuellen
CBI-Kritikern von OECD und der Europäischen Kommission anerkannt
wird.
Der EY-Bericht geht außerdem auf das Bedenken ein, dass
CBI-Programme zu ungenauer CRS-Berichterstattung führen können - dies
wird als unzutreffend zurückgewiesen, da die "Regeln für die
Staatsbürgerschaft ausdrücklich nicht als Test [für die
Steueransässigkeit] ansehen." In dieser Hinsicht wird das CRS
Implementation Handbook wie folgt zitiert: "Während ein großer Teil
des Standards genau die FATCA IGA widerspiegelt, gibt es auch
Unterschiede. Diese Unterschiede gehen auf die Entfernung von
US-Besonderheiten zurück (wie etwa das Heranziehen von
Staatsbürgerschaft als Anzeichen für eine Steueransässigkeit [...]."
In der Tat führt der Bericht Steuern nicht als allgemeinen
Beweggrund für die Beantragung von CBI auf und nennt stattdessen
politische Stabilität, die Vermeidung von Vorurteilen, Zugang zu
visumfreiem Reisen oder Visum bei Ankunft sowie Vorteile bezüglich
des Lebensstils.
Steueransässigkeit in den CBI-Jurisdiktionen
Der EY-Bericht liefert Beispiele dafür, wie CBI-Jurisdiktionen
nach der eigenen Gesetzgebung und Rechtsprechung Steueransässigkeit
von Staatsangehörigkeit trennen. EY stellt fest, dass in Europa die
Staatsangehörigkeit "nicht über die Steueransässigkeit in Malta
entscheidet" und dass das maltesische Finanzministerium klarstellt,
dass CBI-Begünstigte "nicht automatisch als Steuerinländer in Malta
gelten". In den karibischen CBI-Jurisdiktionen sei klar, dass
"Staatsangehörigkeit kein relevanter Entscheidungsfaktor für die
Steueransässigkeit" ist.
Andererseits bedeute in den USA Staatsbürgerschaft automatisch
auch Steueransässigkeit. Die USA haben außerdem ein
Residence-by-Investment-Programm (RBI), das EB-5 Immigrant Investor
Visa Programme, das automatisch Steueransässigkeit gewährt. RBI
bietet Daueraufenthaltsrechte, die oft eine minimale physische
Anwesenheit verlangen, was bei der Erlangung von Steueransässigkeit
helfen kann. Die im EY-Bericht analysierten karibischen
Jurisdiktionen - Dominica, St. Kitts und Nevis und St. Lucia - haben
keine RBI-Programme, während diese in Zypern und Malta vorhanden
sind.
Schlussfolgerung
Der Bericht von EY beschreibt das Wesen von CBI und den damit
verbundenen Vorteil: Staatsbürgerschaft. Er kritisiert die
Vermischung der Konzepte von Staatsbürgerschaft und
Steueransässigkeit und warnt, dass dies zu gefährlichen
Missverständnissen führen könne, insbesondere wenn dies
Verurteilungen durch mächtige zwischenstaatliche Organisationen zur
Folge hat. Es ist besorgniserregend, dass das CBI-Index-Team solche
Verurteilungen durch die OECD und die Europäische Union festgestellt
hat, und im Hinblick auf den EY-Bericht ruft das CBI-Index-Team diese
beiden Institutionen dazu auf, eine zweite Überprüfung von CBI und
seiner Doppelbesteuerung durchzuführen.
Der vollständige EY-Bericht ist hier
(http://cbiindex.com/reports/) verfügbar.
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Datum: 13.03.2019 - 11:19 Uhr
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