Kein Steuereinbehalt bei Onlinewerbung - Auffassung des bevh wird von Bund und Ländern geteilt
ID: 1705007
sind zum Ergebnis gekommen, dass nach geltendem Recht Vergütungen,
die für die Platzierung von Onlinewerbung auf Internetseiten
ausländischer Plattformbetreiber gezahlt werden, nicht dem
Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterfallen. Dies wurde
auf Veranlassung des Bayerischen Finanzministeriums gestern auf
Bund-Länder-Ebene geklärt.
Online-Werbung unterliegt nicht der Quellensteuer. Diese
Auffassung des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel e.V.
(bevh) hat sich mit dieser Entscheidung durchgesetzt. Der bevh hatte
frühzeitig das Bundesfinanzministerium aufgefordert, sich der
drohenden neuen Verwaltungspraxis entgegenzustellen.
"Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende
Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen
müssen", stellte der Bayerische Finanzminster Albert Füracker klar.
"Nach der Entscheidung der EU, die Besteuerung von
Digitalkonzernen auf globaler Ebene der OECD zu regeln, haben Bund
und Länder gleichfalls erkannt, dass nationale Regelungen zulasten
der Onlinewirtschaft der falsche Weg wären", begrüßt
bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer die Klarstellung.
"Dies gibt den Händlern Sicherheit, nicht mit hohen Abgaben belastet
zu werden."
Auf Rückfrage des bevh wurde sowohl durch das
Bundesfinanzministerium als auch das Bayerische Staatsministerium der
Finanzen bestätigt, dass unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten
Onlinewerbung der Quellensteuer unterliegt. Dies gilt für alle
offenen wie auch alle zukünftigen Fälle.
Pressekontakt:
Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)
Friedrichstraße 60 (Atrium)
10117 Berlin
Susan Saß
Tel.: 030 20 61 385 16
Mobil: 0162 252 52 68
susan.sass@bevh.org
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Datum: 15.03.2019 - 10:22 Uhr
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