Abgasskandal: Neue Fahrzeuge für geschädigte Käufer

Abgasskandal: Neue Fahrzeuge für geschädigte Käufer

ID: 1725489

Wegweisende Urteile des OLG Karlsruhe – Anspruch auf Ersatzfahrzeug aus aktueller Produktion – Keine Nutzungsentschädigung



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(firmenpresse) - München, 27.05.2019. Über einen nagelneuen VW Sharan, VW Touran bzw. Audi A3 dürfen sich drei durch den Dieselskandal geschädigte Käufer freuen. Sie haben ihre von Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeuge als Neuwagen zwischen 2009 und 2013 gekauft und haben nun den Anspruch auf die Lieferung von fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion. Einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer müssen sie nicht zahlen. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteilen vom 24.05.2019 entschieden (Az.: 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18).

Auch wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, zeigt sich jedoch, dass die Verbraucher im Abgasskandal immer bessere Karten haben, ihre Ansprüche gegen Händler und / oder Hersteller durchzusetzen. „Die Urteile des OLG Karlsruhe werden wegweisend für die Landgerichte im Abgasskandal sein. Das bezieht sich nicht nur auf die Abgasmanipulationen beim Motor des Typs EA 189, sondern auch bei den größeren 3-Liter-Dieselmotoren, die im VW Touareg, Porsche Cayenne und Macan oder diversen Audi-Modellen verwendet werden. Auch bei diesen Modellen haben Klagen nun noch bessere Erfolgsaussichten. Gleiches könnte für Klagen gegen Mercedes gelten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Die drei Kläger vor dem OLG Karlsruhe hatten aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen von den jeweiligen Autohäusern die Lieferung eines neuen mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt. Dies lehnten die Händler mit der Begründung ab, dass die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht möglich sei, weil das betroffene Fahrzeug in der gleichen Art nicht mehr produziert werde. Zudem sei die Ersatzlieferung unverhältnismäßig, da ein Software-Update installiert werden könne, das den Mangel beseitigt.

Dieser Argumentation erteilte das OLG Karlsruhe eine klare Absage. Die Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt des Kaufs und des Nacherfüllungsverlangens durch die Abgasmanipulationen mit einem Sachmangel behaftet und die Käufer hätten daher einen Anspruch auf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs. Dem stehe nicht entgegen, dass die Fahrzeuge nicht mehr gebaut würden, da die Nachfolgemodelle zwar verändert aber vergleichbar seien, so das OLG. Die Ersatzlieferung sei auch nicht unverhältnismäßig teuer, weil inzwischen ein Software-Update vorliege. Dies habe zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens noch gar nicht zur Verfügung gestanden.



„Das OLG Karlsruhe hat damit den Hinweisbeschluss des BGH, dass die unzulässigen Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen und Käufer Ansprüche geltend machen können, konsequent umgesetzt. Andere Gerichte werden diesem Beispiel folgen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.
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Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 31.05.2019 - 14:33 Uhr
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