Scheidung: Versicherungsschutz gehört auf den Prüfstand (FOTO)
ID: 1726306

(ots) -
Geschlossen werden Ehen im siebten Himmel, gelebt werden sie auf
Erden: 400.000 Paare gaben sich in Deutschland 2017 laut
Statistischem Bundesamt das Ja-Wort. 153.000 Ehen endeten im gleichen
Jahr vor dem Scheidungsrichter. Ein Moment, in dem die
Lebenssituation neu geordnet werden muss. Die HUK-COBURG rät, dabei
auch an den Versicherungsschutz zu denken.
Typisches Szenario in der Rechtsschutz-, Hausrat- und
Haftpflichtversicherung: Ein Ehepartner ist Versicherungsnehmer,
während der andere mitversichert ist. Für den Mitversicherten hat das
Konsequenzen: Während der Trennungsphase ist er darauf angewiesen,
dass der Expartner den Versicherungsfall meldet. Und ab dem
Scheidungstag steht der Mitversicherte in der Rechtsschutz- und
Haftpflichtversicherung ohne Schutz da.
Entscheidet sich der Mitversicherte allerdings während der
Trennungsphase oder im unmittelbaren Anschluss an die Scheidung für
eigenen Versicherungsschutz, verzichtet der Rechtsschutzversicherer
bei unveränderter Deckung dafür auf die dreimonatige Wartezeit.
Manche Privathaftpflichtversicherer unterstützen auch die Suche
nach einer eigenen Privathaftpflichtversicherung: Sie bieten dem
Geschiedenen für kurze Zeit noch kostenlosen Versicherungsschutz.
Geschiedene ohne Kinder sollten über eine PHV für Singles nachdenken.
Sie ist meist günstiger, weil sie nur einen Versicherungsnehmer
schützt.
In der Hausratversicherung erlischt der Versicherungsschutz nicht
automatisch am Scheidungstag. Bleibt der Mitversicherte in der
gemeinsamen Wohnung zurück, hat er weiterhin Versicherungsschutz -
allerdings nur vorübergehend, längstens bis drei Monate nach Ende des
Versicherungsjahres. Der Zeitraum kann aber von Versicherer zu
Versicherer variieren. Fraglich ist zudem, ob die Versicherungssumme
für zwei Wohnungen ausreicht. Im Gespräch mit der Versicherung lassen
sich diese Fragen klären. Sucht sich der Mitversicherte während der
Trennungsphase oder nach der Scheidung eine neue Wohnung, muss er
seinen Hausrat auf jeden Fall selbst versichern.
Auch manche Ehepaare mit Riester Rente sollten sich um ihre
Policen oder Zulagen kümmern. War während der Ehe nur ein Partner
förderberechtigt, konnte der andere einen Vertrag abschließen und die
Zulagen über eine sogenannte mittelbare Förderberechtigung nutzen.
Durch die Scheidung entfällt diese indirekte Förderung. Wer jetzt
aber einfach kündigt, muss die geflossenen Zulagen zurückzahlen. Am
besten lässt man den Vertrag erst einmal ruhen.
Sind beide Eheleute förderberechtigt, entscheidet der
Kindergeldbezug, welcher Elternteil die Kinderzulage bekommt. - Für
kinderlose Paare, bei denen jeder Partner förderberechtigt ist,
ändert sich nach einer Scheidung nichts: Beide führen ihren Vertrag
fort und jeder erhält seine Grundzulage.
Nach der Trennung gleich zum neuen Partner
Doch nicht jede Ehe endet zwangsläufig damit, dass jeder Partner
sich eine eigene Wohnung sucht. Oft ziehen Geschiedene gleich mit
einem neuen Partner zusammen. Ein Versicherungscheck beugt der
Doppelversicherung vor und hilft, Geld zu sparen. In der
Hausratversicherung steht der vorzeitigen Kündigung einer Police
meist nichts im Wege. Ein Blick in die Bedingungen bzw. auf die
Versicherungssumme zeigt, welcher der beiden Verträge den
individuellen Lebensumständen am besten gerecht wird. - Ohne
Kündigung lassen sich wenigstens die Versicherungssummen aufeinander
abstimmen. Das verhindert Überversicherung bzw. zu hohe Beiträge.
Hat jeder der Zusammenziehenden eine eigene Haftpflicht-Police,
lohnt sich auch hier die vorzeitige Kündigung eines Vertrages. In den
allermeisten Fällen lässt sich der Partner, mit dem man in einer
Wohnung lebt, mitversichern. Dasselbe gilt in der
Rechtsschutzversicherung. Fortgeführt wird meist der Vertrag mit dem
umfangreicheren Versicherungsschutz: Bietet eine Police lediglich
Verkehrsrechtsschutz, während im Vertrag des anderen Ehepartners noch
zusätzliche Risiken wie Privat- und Berufsrechtsschutz versichert
sind, bleibt letzterer bestehen. Bei gleichwertigem Schutz, kommt es
darauf an, wie lange die Verträge schon bestehen. Der jüngere Vertrag
kann beendet werden.
Pressekontakt:
Karin Benning
Tel. 09561/96-22604
Mail: karin.benning@huk-coburg.de
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Datum: 04.06.2019 - 11:30 Uhr
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