Schlappe für VW im Abgasskandal - OLG Koblenz spricht Käufer Schadensersatz zu

Schlappe für VW im Abgasskandal - OLG Koblenz spricht Käufer Schadensersatz zu

ID: 1729028

Wegweisendes Urteil durch ein Oberlandesgericht – Käufer durch Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt



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(firmenpresse) - München, 13.06.2019. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss VW im Abgasskandal Schadensersatz leisten. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 12. Juni 2019 entschieden (Az.: 5 U 1318/18). VW muss einen vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Das OLG Köln hatte schon Anfang des Jahres erklärt, dass VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig ist. Das OLG Karlsruhe sprach kürzlich drei geschädigten Käufern Schadensersatz zu. Da richteten sich die Ansprüche allerdings gegen die Händler. Nun gibt es für VW eine weitere bittere Schlappe im Abgasskandal. „Das Urteil des OLG Koblenz dürfte VW härter treffen, da Volkswagen als Hersteller zur Verantwortung gezogen wird. Für die Schadensersatzklagen der geschädigten Autokäufer bedeutet das Urteil noch einmal Rückenwind, nachdem zahlreiche Gerichte ohnehin schon VW in der Schadensersatzpflicht sehen“, sagt Rechtanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte München.

In dem Verfahren vor dem OLG Koblenz wurde die Klage eines Käufers verhandelt, der 2014 einen VW Sharan gebraucht gekauft hatte. Das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen und nachdem die Abgasmanipulationen bekannt wurden, verlangte der Kläger Schadensersatz. Als seine Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, zog er weiter vor das OLG Koblenz und hatte im Berufungsverfahren Erfolg.

Das OLG Koblenz führte aus, dass VW das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und die Abgasmanipulationen dabei bewusst verschwiegen habe. So habe Volkswagen vorgespiegelt, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt genutzt werden könne obwohl tatsächlich die Gefahr der Betriebsuntersagung und der Fahrzeugstilllegung bestanden habe. Durch dieses Vorgehen seien staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch getäuscht worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge sei nicht davon auszugehen, dass leitende VW-Mitarbeiter von den Manipulationen nichts gewusst haben, fand das OLG deutliche Worte.



Die Täuschung setze sich auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch hier die Herstellerangaben die Grundlage für die Kaufentscheidung seien. Der Kläger habe aufgrund der Täuschung den Kaufvertrag abgeschlossen und sei dadurch geschädigt worden. VW müsse daher Schadensersatz leisten und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten, so das Gericht weiter. „Da das OLG Koblenz für die Berechnung des Nutzungsersatzes eine durchschnittliche Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometern und nicht nur von 250.000 Kilometern zu Grunde legte, fällt die Nutzungsentschädigung allerdings vergleichsweise gering aus“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Das Urteil des OLG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig, VW kann noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Rechtsanwalt Dr. Leitz: „Bisher versucht VW eher, verbraucherfreundliche Urteile durch Obergerichte zu vermeiden. Ob VW in diesem Fall eine mögliche verbraucherfreundliche Entscheidung durch den BGH riskiert, bleibt abzuwarten. Das Urteil des OLG Koblenz zeigt auf jeden Fall, dass gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen, zur Not auch erst im Berufungsverfahren.“.
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Datum: 13.06.2019 - 16:34 Uhr
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