Ein großer Tag für das Selbstbestimmungsrecht!
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DGHS zu BGH-Urteil vom 3.7.2019
Als "einen großen Tag für das Selbstbestimmungsrecht", bezeichnete DGHS-Vizepräsident RA Prof. Robert Roßbruch das gestrige Urteil des 5. Strafsenats des BGH, "weil endlich die rigide und unverständliche Sichtweise des 3. Strafsenats aus dem Jahre 1984 korrigiert wurde. Denn das damalige Urteil lief dem Selbstbestimmungsrecht des freiverantwortlich handelnden Suizi-denten zuwider und war spätestens seit dem Inkrafttreten des sog. Patientenverfügungsgesetzes (§ 1901a Abs. 1, 2 und 3 BGB) auch gesetzlich überholt", so Roßbruch.
Durch die beiden Urteile schafft der 5. Strafsenat für Ärzte, die einen freiverantwortlichen Suizid begleiten, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denn Ärzte müssen nun nicht mehr den Suizidenten verlassen oder bei dessen Auffinden lebensrettende Maßnahmen einleiten. Der 5. Strafsenat begründet dies damit, dass die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch den freiverantwortlich handelnden Suizidenten die Rettungspflicht des Arztes zur Abwendung des Todes des Suizidenten entfallen lasse. Insbesondere seien Ärzte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten nicht zu Rettungsbemühungen verpflichtet.
Roßbruch: "Wir freuen uns über den großartigen Erfolg der beiden angeklagten Ärzte Dr. Spittler und Dr. Turowski, die mutig, selbstlos und mit hohem ethischen Anspruch die von ihnen betreuten Suizidentinnen nicht alleine gelassen und so mindestens in einem Fall einen harten, unsicheren und unmenschlichen Suizid verhindert haben."
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Datum: 04.07.2019 - 14:00 Uhr
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