Kinderfreibetrag: So funktioniert's! (FOTO)

Kinderfreibetrag: So funktioniert's! (FOTO)

ID: 1735619

(ots) -
Der Staat unterstützt Eltern mit dem sogenannten Kinderfreibetrag:
7.620 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr zusätzlich verdienen und
einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Aber wem steht der
Kinderfreibetrag zu? Wie bekommt man ihn? Und wie hängt der
Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld zusammen? Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema anhand eines
Rechenbeispiels und einer Infografik.

Kinderfreibetrag 2019: 7.620 Euro

Frauen und Männer mit leiblichen, mit adoptierten und - je nach
Betreuungsumfang - mit Pflegekindern können 7.620 Euro im Jahr
zusätzlich einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. So hoch ist der
so genannte Kinderfreibetrag 2019 inklusive dem Freibetrag für
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Damit will der Staat
erreichen, dass Eltern genug Geld zur Verfügung haben, um für ihre
Kinder Dinge wie Essen, Wohnung, Betreuung oder eine Ausbildung
bezahlen zu können.

Genau den gleichen Zweck hat auch das Kindergeld: Für jedes erste
und zweite Kind bekommen Eltern seit dem 1. Juli diesen Jahres 204
Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro, und
zwar jeden Monat steuerfrei. Sowohl Kindergeld als auch
Kinderfreibetrag sind also steuerbegünstigt.

Entweder Kinderfreibetrag oder Kindergeld

Der große Unterschied ist: Das Kindergeld überweist der Staat
jeden Monat auf das Konto der Eltern, nicht aber den
Kinderfreibetrag. Stattdessen handelt es sich beim Kinderfreibetrag
um eine fiktive Rechengröße, nämlich 7.620 Euro für das Jahr 2019,
die das Finanzamt rückwirkend vom zu versteuernden Jahreseinkommen
der Erziehungsberechtigten abzieht.

Nur eine Form der Steuererleichterung dürfen Eltern erhalten:
Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft anhand der


abgegebenen Steuererklärung, wovon Erziehungsberechtigte stärker
profitieren ("Günstigerprüfung"), und gesteht ihnen die bessere
Steuererleichterung zu.

Rechenbeispiel: Ehepaar mit Kind und 50.000 Euro Jahreseinkommen

Zwei Vollzeit arbeitende Ehepartner mit kleinem Kind haben ein
Jahreseinkommen von 50.000 Euro, das zu versteuern ist. Das Finanzamt
berechnet jetzt, wie viel Steuern das Paar zahlen müsste - und zwar
erst ohne und dann mit dem Kinderfreibetrag.

Ohne den Kinderfreibetrag würden 7.582 Euro Steuern (ohne
Solidaritätszuschlag) anfallen. Mit dem Kinderfreibetrag, also minus
7.620 Euro, schrumpft das zu versteuernde Einkommen der Eheleute auf
42.380 Euro. Dann müssten sie nur noch rund 5.464 Euro Steuern
zahlen.

Die Differenz zwischen den Steuern, die sie mit und ohne
Kinderfreibetrag bezahlen müssten, beträgt 2.118 Euro. So viel
Steuern würde das Paar also mit dem Kinderfreibetrag sparen.

In den letzten zwölf Monaten haben die Eheleute aber insgesamt
2.448 Euro Kindergeld für ihr Kind erhalten - das ist mehr, als sie
durch den Kinderfreibetrag sparen. Der Freibetrag ist also finanziell
nicht günstiger für die beiden. Deshalb rechnet der Finanzbeamte für
sie nicht mit dem Kinderfreibetrag.

Übrigens: Für Alleinerziehende lohnt sich der Kinderfreibetrag ab
ca. 34.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Jahr, für Eheleute ab
ca. 64.000 Euro. "Zu versteuernd" bedeutet, nachdem alle Kosten, die
von der Steuer abgesetzt werden konnten, abgezogen worden sind.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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