Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen FIFO? Wirklich ?

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen FIFO? Wirklich ?

ID: 1738044

Zweifel an der Einstufung von Kryptowährungen als Wirtschaftsgut – Kein Vorteil für den Betrieb



CLLB RechtsanwälteCLLB Rechtsanwälte

(firmenpresse) - München, 16.07.2019. Als der Bitcoin und andere Kryptowährungen boomten, sind viele Anleger auf den Zug aufgesprungen, um von dem Höhenflug zu profitieren. Die Gewinne unterliegen allerdings nicht wie beim Aktienhandel der Abgeltungssteuer von derzeit pauschal 25%, sondern der persönlichen Einkommensteuer von bis zu 48% nebst Solidaritätszuschlag. Allerdings ist es keinesfalls sicher, dass der Handel mit Kryptowährungen auch innerhalb eines Jahres ohne Umtausch in reales Geld (FIAT) steuerpflichtig ist.

Das Bundesfinanzministerium hat den Handel mit Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft. Steuerrechtlich wurden virtuelle Währungen dadurch mit „anderen Wirtschaftsgütern“ gleichgestellt. Private Veräußerungen unterliegen somit der Einkommensteuer. Allerdings ist es fraglich, ob Bitcoin & Co. tatsächlich als Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts einzustufen sind.

Im Steuerrecht gibt es keine eindeutige Definition für ein Wirtschaftsgut.

Es gibt aber verschiedene Kriterien, die für eine Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig sind. So muss ein Wirtschaftsgut einen eigenen Wert besitzen und es muss sich um Gegenstände, immaterielle Rechte oder Tiere handeln. Darüber hinaus muss es einen werthalthaltigen Vorteil für den Betrieb haben. Wirtschaftsgüter sollten eine Nutzung über mehrere Jahre erbringen und eine objektiv ins Gewicht fallende werthaltige Position darstellen. Dadurch erlangen sie einen Wert für andere und müssen auch übertragbar sein.

„Diese Kriterien lassen sich auf Kryptowährungen nicht so ohne weiteres anwenden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Denn der Bundesfinanzhof legt in seiner Rechtsprechung eine vorwiegend wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag. Dadurch erlangt der Aspekt, ob für einen möglichen Käufer ein Wirtschaftsgut vorliegt, eine große Bedeutung. Der gewissenhafte Kaufmann würde in der Regel realen gesetzlichen Zahlungsmitteln den Vorrang geben, da Kryptowährungen großen Risiken, z.B. in Form massiver Kursverluste ausgesetzt sind. Kryptwährungen haben nur durch den Handel als solchen einen Wert, d.h. es muss jemand bereit sein, real existierende Waren oder Dienstleistungen gegen virtuelle Währungen einzutauschen. Einen eigenen Wert besitzt eine Kryptowährung hingegen nicht. Gesetzliche Zahlungsmittel haben für eine Betrieb daher einen weitaus größeren Wert. „Durch den Erwerb von Kryptowährungen erhält der Betrieb also keinen Vorteil, wie er für die Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig wäre, sondern eher einen Nachteil“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.



Aufgrund der ganz erheblichen Kursschwankungen kann bei Kryptowährungen auch nicht von einer objektiv werthaltigen Position gesprochen werden, da die Kurse innerhalb eines Tages, einer Stunde oder sogar zur selben Uhrzeit im offiziellen Handel ganz erheblich schwanken. Es besteht ein Totalverlustrisiko, das der gewissenhafte Kaufmann in der Regel nicht eingehen würde.

Unterm Strich spricht einiges dafür, dass Kryptowährungen keine Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung des BFH sind. Ihnen fehlt die zweifelsfreie Existenz eines Vermögensgegenstands. Das hätte wiederum zur Folge, dass auch keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist möglich wäre. „Dadurch entstünde steuerlicher Spielraum. Steuerbescheide sollten in dieser Hinsicht geprüft werden“, so Rechtsanwalt Cocron.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron(at)cllb.de Web: www.cllb.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Geschäftskennzahlen 2018: Münchener Verein erzielt sehr starkes Neugeschäft in der Lebensversicherung Ohne Energie geht nichts
Bereitgestellt von Benutzer: cllb
Datum: 17.07.2019 - 10:09 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1738044
Anzahl Zeichen: 3594

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: István Cocron
Stadt:

München


Telefon: 089/ 552 999 50

Kategorie:

Wirtschaft (allg.)


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 411 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen FIFO? Wirklich ?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Bankkonto gehackt / unautorisierte Zahlungsabbuchungen ...

Berlin, München 22.03.2023 – Die Süddeutsche Zeitung berichtete mit Artikel vom 21.03.2023 von einem Bankkunden, welcher Opfer eines Cyberangriffes geworden ist. Innerhalb eines Wochenendes veranlassten die Betrüger 150 Abbuchungen mit Beträg ...

Spieler erhält Verlust vom Online-Casino zurück ...

München, 18.10.2022. Im Online-Casino hatte ein Spieler kein Glück. Bei Automatenspielen, sog. Slots, verlor er rund 12.800 Euro. Jetzt hat sich das Blatt für ihn gewendet. Das Landgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 13. Oktober 2022, dass d ...

Alle Meldungen von CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z