Datenschutzkonforme Einschulungsfeier
Der Photoindustrie-Verband (PIV) nimmt Stellung zum Fotografierverbot bei Feiern in Kitas und Schulen.
Medienberichte über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche u. a. ein angebliches Fotografierverbot für solche Anlässe beinhaltet, sorgen für Verunsiche-rung in den Führungsebenen vieler Bildungseinrichtungen. Aus Unkenntnis der genauen Rechtslage sprechen daher zahlreiche Rektoren ein pauschales Fotoverbot aus. Um sowohl den Eltern als auch den Schulen, Kitas etc. die Unsicherheit zu nehmen, stellt der PIV klar: Weder das frühere deutsche Datenschutzrecht noch die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende DSGVO kann als Begründung dafür herangezogen werden, das Fotogra-fieren bei Schulveranstaltungen wie Einschulungen, Theateraufführungen oder Sport-wettbewerben zu verbieten.
Rechtsanwalt David Seiler, der für den PIV tätig ist, erläutert dazu: „Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie z. B. keine Störun-gen durch Blitze bei Schultheateraufführungen bzw. bei Einschulungsveranstaltungen wünschen oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen. Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzauf-sichtsbehörden in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jüngst bestätigt haben.“ Die DSGVO sieht in Art. 2 eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach die rein private Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt, was nichts anderes aussagt, als dass Fotos für das Familienalbum und in privaten Chats aufgenommen werden dürfen. Das Teilen dieser Fotografien in Social-Media-Plattformen, auch in eingeschränkten Sichtbarkeitsmodi, also nur für den eigenen Freundeskreis sichtbar, ist ohne die Einwilligung der anderen auf dem Bild abgebildeten Menschen nicht erlaubt.
Der PIV leitet aus diesen juristischen Rahmenbedingungen die Empfehlung ab, dass Bildungseinrichtungen bereits auf ihren Einladungen sowie während der Veranstaltung proaktiv kommunizieren, dass Fotografieren ausschließlich zu rein privaten Zwecken erlaubt sei. „Diese Einladung könnte durch den Hinweis ergänzt werden, dass es daten-schutzrechtlich verboten ist, Fotos ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten zu veröffentlichen, insbesondere sie in sozialen Medien zu teilen“, erklärte PIV Geschäftsführer Christian Müller-Rieker.
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Datum: 21.08.2019 - 11:21 Uhr
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