Sozialhilfeausgaben im Jahr 2018 um 4,4 % gestiegen
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Milliarden Euro für die Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt
(Destatis) weiter mitteilt, entsprach dies einer Steigerung um 4,4 %
gegenüber 2017.
Von den insgesamt 31,0 Milliarden Euro Nettoausgaben für
Sozialhilfeleistungen entfielen 18,1 Milliarden Euro auf die
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB
XII (+5,4 % zum Vorjahr). Für die Hilfe zur Pflege nach dem 7.
Kapitel SGB XII wurden 3,5 Milliarden Euro ausgegeben (+1,8 %). In
die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII flossen 1,5
Milliarden Euro (+1,7 %) und in die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe
in anderen Lebenslagen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII
zusammen 1,3 Milliarden Euro (+0,3 %).
Die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, die vollständig aus
Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert wurden,
beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales im Jahr 2018 auf 6,6 Milliarden Euro (+4,4 %).
Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der
Sozialhilfe stehen im Themenbereich Sozialhilfe zur Verfügung (ab
2017 einschließlich Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB
XII für Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für Geldleistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
SGB XII an die Länder; Datenquelle: Bundesministerium für Arbeit und
Soziales).
Ferner können Basisdaten und lange Zeitreihen zur Statistik der
Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach § 121 SGB XII (ab dem
Berichtsjahr 2017 ohne Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) über die Tabellen "Ausgaben und Einnahmen der
Sozialhilfe" (22111) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen
werden.
Methodische Hinweise:
Seit dem Jahr 2017 werden die Ausgaben und Einnahmen für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
nicht mehr als Bestandteil der Statistik nach § 121 SGB XII erhoben,
weil die entsprechenden Angaben bereits seit 2014 im Rahmen der
Erstattungszahlungen des Bundes an die Länder nach § 46a SGB XII in
Höhe von 100 Prozent der Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für
Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
erfasst werden. Zwar unterscheidet sich die Abgrenzung der erfassten
Finanzdaten in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen für das 4.
Kapitel SGB XII bis zum Berichtsjahr 2016 von derjenigen bei den
Nachweisen der Länder nach § 46a SGB XII an den Bund in geringem
Ausmaß, da entsprechend § 46a SGB XII nur Geldleistungen
berücksichtigt werden. Das Niveau der erfassten Ausgaben ist jedoch
vergleichbar. Dies liegt daran, dass
- sich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII selbst nicht geändert
haben,
- die Leistungen weitestgehend kontinuierlich ausbezahlt werden und
- sich auch die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen vor Ort nur
hinsichtlich einheitlicher Kriterien für deren zeitliche Zuordnung
geändert hat.
Für das Jahr 2016 liefert die Statistik der Ausgaben und Einnahmen
der Sozialhilfe nach § 121 SGB XII auf Bundesebene für das 4. Kapitel
SGB XII Nettoausgaben von 6,073 Milliarden Euro und die Nachweise der
Länder nach § 46a SGB XII Nettoausgaben von 6,048 Milliarden Euro
(Datenstand: April 2017).
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und
Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes
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Datum: 28.08.2019 - 08:04 Uhr
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