Dürfen Mitarbeiterfotos auf die Firmen-Homepage?
ID: 1760109
gestalten, veröffentlichen viele Unternehmen Bilder ihrer
Beschäftigten auf der Homepage. Das ist grundsätzlich erlaubt -
allerdings meist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten
Personen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam.
Auch im Job geht das Persönlichkeitsrecht vor
Nicht erst seit der neuen Datenschutz-Grundverordnung gilt:
Beschäftigte haben ein Recht darauf, dass ihre persönlichen Daten
geschützt werden. Das betrifft auch Fotos, auf denen sie zu sehen
sind. "Das Interesse eines Unternehmens, sich selbst mit Bildern von
Mitarbeitern im Internet zu präsentieren, findet seine Grenze im
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter", erklärt Sascha
Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung.
Das bedeutet: Unternehmen benötigen eine Rechtsgrundlage, um
solche Fotos nutzen zu können - also etwa die Einwilligung der
betroffenen Mitarbeiter. "Veröffentlicht ein Unternehmen die Bilder
ohne Einwilligung, ist das in der Regel rechtswidrig", sagt
R+V-Experte Nuß. Zudem muss das Unternehmen die Mitarbeiter im
Zusammenhang mit der Einwilligung klar und deutlich informieren,
wofür es die Fotos verwenden möchte und wo genau sie veröffentlicht
werden. "Das kann beispielsweise die werbliche Darstellung des
Unternehmens auf der Internetseite sein."
Gehören Fotos zum Job oder nicht?
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, etwa wenn die Veröffentlichung
des Bildes ein notwendiger Bestandteil des Jobs ist. "Ein
Automechaniker braucht sicher nicht mit Bild auf der Firmenwebseite
vorgestellt werden, wenn er das nicht möchte. Bei einem Fotomodell
sieht die Sache jedoch unter Umständen anders aus", sagt Sascha Nuß.
"Hierbei spielt zudem der Aspekt eine Rolle, ob die Mitarbeiter dafür
entlohnt wurden. Falls ja, kann der Arbeitgeber normalerweise von
einer Einwilligung ausgehen."
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Das Recht am eigenen Bild gilt auch außerhalb des Internets. Das
Bild als "Mitarbeiter des Monats" in der firmeneigenen Kantine
darf nicht aufgehängt werden, wenn der Betroffene damit nicht
einverstanden ist.
- Die einmal erteilte Einwilligung erlischt im Regelfall nicht
automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist - der
Mitarbeiter muss sie aktiv widerrufen.
- Die Widerrufsmöglichkeit ist jedoch in manchen Fällen
eingeschränkt. Wer seine Einwilligung zu journalistischen oder
wissenschaftlichen Zwecken gegeben hat, kann diese nur aus
wichtigen Gründen zurücknehmen. Das sollten Mitarbeiter im
Vorfeld klären - und die Widerrufsmöglichkeit möglichst mit in
die Einwilligungserklärung aufnehmen. Das vermeidet böse
Überraschungen.
- Die Landesämter für Datenschutz bieten Betroffenen zahlreiche
Informationsblätter zur aktuellen Rechtslage.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
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Datum: 08.10.2019 - 11:45 Uhr
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