Weihnachtsfeier steuerlich absetzen, geht das?
ID: 1768021
Die Firmen-Weinachtsfeier wird als Betriebsausflug angesehen und kann somit, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Wozu dienen Betriebsausflüge?
Betriebsausflüge stärken das Team und sind eine nette Abwechslung zum Arbeitsalltag. Arbeitgeber können den Betriebsausflug für ihre Mitarbeiter steuerfrei nutzen. Eine jährliches Sommerfest oder die Weihnachtsfeier kann eine schöne Tradition im Unternehmen sein. Ob Sie ein Teamevent wie Floßbau, Bogenschießen oder unsere Dominoeffekt buchen, ob Sie einen Team-Tag am See mit BBQ und Getränken planen, ist für den Fiskus nicht erheblich. Der Sinn der Betriebsausflüge liegt in der gemeinsamen Unternehmung der Belegschaft.
Betriebsausflüge verbessern nicht nur das Betriebsklima, sondern auch das Gemeinschaftsgefühl von Mitarbeitern und Führungskräften innerhalb eines Unternehmens. So hilft der steuerfreie Betriebsausflug dabei, für das betriebsinterne Teambuilding Kosten zu sparen. Betriebsausflüge dienen daher nicht ausschließlich dem Freizeitvergnügen, sondern sie sind vor allem ein effektives Instrument für die Teamentwicklung und die Vernetzung von Abteilungen innerhalb eines Unternehmens.
Am Ende aller Betriebsausflüge steht die Abrechnung und die steuerliche Behandlung des arbeitsfreien Tages.
Betriebsausflug: steuerliche Behandlung
Damit Betriebsausflüge steuerfrei behandelt werden, muss sich ihre Ausgestaltung an bestimmte Vorgaben halten:
Die Teilnahme am Betriebsausflug muss für alle Mitarbeiter einer Firma möglich sein. Dabei dürfen beim Betriebsausflug Arbeitnehmer in gehobener Stellung nicht besondere Vorzüge genießen, sondern alle Teilnehmer müssen gleich behandelt werden. Das gilt vom Auszubildenden über den Teamleiter bis hin zur Sekretärin.Die Einladung zum Betriebsausflug darf nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, von der Teamzugehörigkeit oder von der Stellung innerhalb der Firma abhängen. An Betriebsausflügen einzelner Abteilungen oder Teams dürfen alle Mitarbeiter aus der Abteilung oder dem Team teilnehmen.
Welche Kosten gehören dazu?
Ausgaben, die als steuerfrei vom Finanzamt anerkannt werden, müssen mit dem Betriebsausflug in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Agenturkosten
- Fahrtkosten
- Eintrittskarten
- Kosten für Location- und Raummieten
- Vortragshonorare
- Restaurantrechnungen
- Essensbons
- Geschenke mit einem Wert von bis zu 40 Euro
- Trainer
- Tourguides
- Reisebus mit Fahrer
Betriebsausflug steuerlich absetzen – Wo liegt die Freigrenze?
Die Kosten für den Betriebsausflug pro Mitarbeiter, die unter der Grenze von 110 Euro liegen, sind von einer Besteuerung befreit.
Sobald die Kosten für den Betriebsausflug die Grenze von 110 Euro pro Person übersteigen, erachtet das Finanzamt den darüber hinausgehenden Betrag als geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Das Unternehmen kann die anfallenden Steuern für seine Angestellten übernehmen. Bei der Besteuerung wird eine Pauschale in Höhe von 25 % auf den Betrag angesetzt, der über die Freigrenze hinaus geht. Die Pauschale wird als Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Wie werden Betriebsausflüge mit Familie behandelt?
Wenn Mitarbeiter auf den Betriebsausflug Angehörige mitnehmen, dann werden die Kosten der Gäste auf den einladenden Mitarbeiter übertragen. Hierbei kann es leicht dazu kommen, dass die Freibetragsgrenze überschritten wird. Der darüber hinausgehende Betrag wird dann als zusätzlicher Lohn behandelt und entsprechend versteuert.
Wie viele Betriebsausflüge sind im Jahr möglich?
Die steuerlichen Regelungen gelten für zwei Betriebsausflüge im Kalenderjahr. Die Kosten für weitere Betriebsausflüge müssen in vollem Umfang versteuert werden. Bei der steuerlichen Behandlung der Betriebsausflüge können Arbeitgeber wählen, welcher Ausflug vom Freibetrag profitieren darf.
Gilt der Betriebsausflug als Arbeitszeit?
Zu den zentralen Fragen rund um den Betriebsausflug gehört, ob der Ausflug zur Arbeitszeit gehört. Da der Betriebsausflug während der Arbeitszeit veranstaltet wird und die Verbesserung von Betriebsklima und Teamzusammenhalt zu seinen Zielsetzungen gehört, wird er als Arbeitszeit angerechnet. Die Mitarbeiter müssen die Zeit ihres Ausflugs nicht nacharbeiten. Zudem steht ihnen für die Zeit des Betriebsausflugs auch Lohn zu.
Na das sind doch alles gute Argumente um möglichst bald das nächste Teamevent oder Firmenfeier zu planen. Wir von bo events stehen Ihnen gerne jederzeit als professioneller Partner zur Verfügung.
Quelle: www.billomat.com
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Bereitgestellt von Benutzer: boevents
Datum: 06.11.2019 - 07:34 Uhr
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Ansprechpartner: Andrew Bojarski
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Riedstadt
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Kategorie:
Unternehmensführung & Management
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 05.11.2019
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