Erweiterter Urlaub nach Dienstreise: Versicherungsschutz beachten!

Erweiterter Urlaub nach Dienstreise: Versicherungsschutz beachten!

ID: 1779588

Wer nach einer Dienstreise beschließt, noch einige Tage Urlaub anzuhängen, sollte frühzeitig klären, wie es mit dem Versicherungsschutz in dieser Zeit aussieht.



(firmenpresse) - Dienstreisen mögen manchmal langweilig sein und führen meist nicht an besonders attraktive Destinationen. Wer das Glück hat, einmal über eine Dienstreise an einen besonders ansprechenden Urlaubsort zu gelangen, wird mit dem Gedanken spielen, ein paar Urlaubstage anzuhängen - immerhin sind An- und Abreise vom Arbeitgeber bezahlt und er Urlaub wird somit kostengünstiger. Mit Zusage des Arbeitgebers wird die An- und Abreise nach hinten verschoben und dem Urlaubsvergnügen steht nichts mehr im Wege. Doch wer sich für diese Variante entscheidet, sollte darauf achten, dass auch ausreichend Versicherungsschutz besteht.

"Wir hatten es kürzlich mit einem Fall zu tun, der genau diesen Bereich beleuchtet", berichtet Dr. iur. Christoph Roos, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. "Eine Klientin verlängerte ihre Dienstreise und wollte aus diesem Grund einen Mietwagen abholen. Auf dem Weg zum Taxi stürzte sie und zog sich eine schwere Verletzung zu. Obwohl der Urlaub theoretisch noch nicht angetreten war, entschied das Landessozialgericht, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte", erklärt Dr. iur. Christoph Roos.

Die Begründung des Landessozialgerichtes lautete dahingehend, dass der Urlaub zwar noch nicht angetreten gewesen sei, die letzten Termine der Dienstreise jedoch 20 Stunden vorher abgeschlossen gewesen seien. Ein Arbeitsunfall sei es dann, wenn "die Betätigung zum Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise" und dies sei nicht der Fall gewesen. So gesehen befand sich die Klientin im "Niemandsland" zwischen Dienstreise und Urlaub - wer Graubereiche dieser Art vermeiden möchte, holt sich am besten vorher Informationen dazu ein.

Den ausführlichen Beitrag zu diesem Thema können Interessierte auf der Website von Roos Nelskamp Schumacher & Partner nachlesen: www.rnsp.de.


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Datum: 15.12.2019 - 12:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

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