Der Brexit kommt, die Unsicherheit bleibt /Übergangsphase verhindert vorerst abrupte Änderungen
ID: 1788787
Austrittsabkommens scheidet das Vereinigte Königreich definitiv am 31. Januar
2020 aus der Europäischen Union aus und wird zum Drittstaat. Allerdings sieht
das Austrittsabkommen eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember dieses Jahres
vor, während der die bisherigen Regelungen weitestgehend fortgelten.
Das Ziel der Übergangsphase ist es, die Auswirkungen des Brexit auf die
Wirtschaft möglichst gering zu halten, während die Verhandlungen über das neue
Arrangement zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
laufen.
Eine "ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft" ist das Ziel
der Verhandlungen - so die gemeinsame politische Erklärung der EU und des
Vereinigten Königreichs . Doch sie werden wohl nicht vor März 2020 beginnen
können: "Der Zeitrahmen ist äußerst knapp. Deshalb ist es fraglich, ob die
angestrebte umfassende Partnerschaft tatsächlich erreicht werden kann" sagt Karl
Martin Fischer, Senior Manager im Bereich Recht bei Germany Trade & Invest. "Ein
Freihandelsabkommen 'von der Stange' mit Zollfreiheit für Waren mag möglich
sein, ein umfassendes Abkommen mit großer Integrationstiefe dagegen nicht",
ergänzt Stefanie Eich, Managerin im Bereich Zoll bei Germany Trade & Invest. "Zu
bedenken ist insbesondere, dass es nicht nur die Zölle an sich sind, die Kosten
verursachen, sondern auch die Zollformalitäten, Ursprungsregelungen etc. Diese
würden bei einem Standard-Freihandelsabkommen nicht wegfallen."
Zum Thema Dienstleistungen sehen bereits vorhandene Freihandelsabkommen keine
allzu große Integrationstiefe vor. "In puncto Liberalisierung des Handels mit
Dienstleistungen ist der Abstand moderner Freihandelsabkommen zu den
WTO-Standards nicht sehr bedeutend", erläutert Martin Fischer, "der Abstand zu
den bisherigen Standards der Europäischen Union ist hingegen riesig."
So kann zum Beispiel unter einem Freihandelsabkommen die Zulassung ausländischer
Dienstleister davon abhängig gemacht werden, dass ein wirtschaftlicher Bedarf
vorhanden ist. Nach EU-Recht wäre eine solche Bedingung nicht möglich. Große
Diskrepanzen gibt es auch bei Fragen des Rechtsschutzes. "Gegen
europarechtswidrige Maßnahmen können sich Unternehmen innerhalb der EU notfalls
auch gerichtlich wehren. Verstößt hingegen ein Staat gegen die Regelungen eines
Freihandelsabkommens, haben betroffene Unternehmer keinen unmittelbaren
Rechtsschutz", ergänzt Nadine Bauer, Managerin im Bereich Recht bei Germany
Trade & Invest.
Weiterführende Informationen:
GTAI-Webinar zum Austrittsabkommen: http://ots.de/EUgOP9
Informationsbroschüre zur Übergangsphase: http://ots.de/w9bu1B
GTAI Brexit Special: http://ots.de/Z1sJni
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Datum: 29.01.2020 - 14:58 Uhr
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