WKK Rechtsanwälte: Opferschutz bei sexuellem Missbrauch
ID: 179663
WKK verlangt Verzicht auf zivilrechtliche Einrede der Verjährung und beansprucht Entschädigungen
Das zivilrechtliche Problem liegt in der derzeitigen Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab dem vollendeten 21. Lebensjahr (§ 208 BGB), weswegen die in der Vergangenheit liegenden Fälle meist zivilrechtlich verjährt sind. Diese Verjährung wird als sog. Einrede jedoch im Streitfalle nur Beachtung finden, wenn sich die Täter bzw. die verantwortlichen Institutionen (Kirchen, Orden, Schulträger etc.) hierauf berufen! In der Öffentlichkeit wäre dies aus unserer Sicht eine unmögliche Situation und würde kein Verständnis finden, wenn gleichzeitig laufend versichert wird, auch den Opfern helfen zu wollen.
Unsere Ziele sind daher:
1.Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Opfern; vorab
2.Erklärung der Verantwortlichen, ob auf die Einrede auf Verjährung im Prozessfalle verzichtet wird;
3.Errichtung eines Fonds zur Entschädigung aller Opfer, unabhängig von zivilrechtlichen, abgelaufenen Verjährungsfristen.
4.Somit die Vermeidung einer Vielzahl von Einzelprozessen gegenüber Tätern und deren verantwortlichen Institutionen.
Bei Beauftragung benötigen wir:
1.Vollmachten (werden ggf. übersandt)
2.Eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen mit Schilderung der Vorgänge, bei deren Abfassung wir gerne behilflich sind (Muster können geliefert werden)
3.Kopien bisheriger Korrespondenz mit Adressen der Täter/ Institutionen (bei deren Ermittlung sind wir ggf. gerne behilflich)
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WKK Rechtsanwälte München
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Viktor-Scheffel-Str. 20
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089 38 39 87 70
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Datum: 16.03.2010 - 14:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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Politik & Gesellschaft
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