Aufladbare Gutscheinkarten auf dem Prüfstand
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Regelungen vieler Arbeitgebern stehen infrage. Endgültige Klärung durch Gesetzgeber steht aus.
Wie geht es weiter mit den Wertkarten
Damit stehen aufladbare Wertkarten nicht per se vor dem Aus. Es gibt jedoch noch viele offene Fragen. Zur Klärung wird hier dringend ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen erwartet. Dieses war für den 10. Februar 2020 angekündigt, die Veröffentlichung steht aber nach wie vor aus. "Wir vermuten, dass einige Anbieter solcher Wertkarten ihr System umstellen müssen. Eine generelle Rückkehr zum alten System wäre dagegen für alle Seiten sehr ungünstig. Denn der Vorteil solcher Karten für Sachbezüge ist klar: Ein Arbeitgeber muss nicht Dutzende oder Hunderte verschiedene Gutscheine für seine Mitarbeiter beschaffen. Es reicht ein Kartentyp für alle Mitarbeiter, den diese nach ihren individuellen Wünschen einlösen können", sagt Isabel Franzka, Steuerberaterin und Prokuristin des Beratungsverbundes ABG.
Wie können Arbeitgeber reagieren?
Haben Unternehmen bereits eine Regelung über solche Wertkarten laufen, sollte reagiert werden. Dazu Franzka: "Die Arbeitgeber können bis zur Klärung die momentane Karten-Regelung aussetzen oder zeitweise wieder auf gewöhnliche Gutscheine ausweichen. Zudem sollten Unternehmer eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt beantragen. So erfährt man, ob die momentane Regelung noch gesetzeskonform ist." Prüften Unternehmen hingegen erst die Einführung einer wiederaufladbaren Wertkarte, lohne es sich, das Schreiben des Finanzministeriums abzuwarten und dann zu entscheiden.
Vorteile und Herausforderungen von Sachbezügen
"Sobald der gesetzliche Rahmen eindeutig geklärt ist, möchte auch der ABG-Beratungsverbund eine solche Wertkarte einführen. Es ist eine schöne Möglichkeit, unseren Mitarbeiterinneren und Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, sie zu motivieren und zu binden. Außerdem ist der Verwaltungsaufwand langfristig geringer, als bei landläufigen Gutscheinen", sagt die Prokuristin. Bis zur monatlichen Sachbezugsgrenze von derzeit 44 Euro sind solche Sachleistungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Es gilt hierbei jedoch strikte Freigrenzen zu beachten, sonst wird sofort volle Besteuerung und Sozialversicherung fällig. Außerdem - wie der momentane Fall zeigt - müssen die aktuelle Gesetzeslage und letzte Änderungen immer im Auge behalten werden.
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Wiener Straße 98, 01219 Dresden
Datum: 28.02.2020 - 14:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Ilka Stiegler
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