Kölner Strafrechtsprofessorin schlägt nach Sterbehilfe-Urteil Verbot der "unerlaubten Veranlassung oder Förderung" der Selbsttötung vor
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assistierten Suizids schlägt die Kölner Strafrechtlerin Frauke Rostalski eine
Neufassung des Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch vor. Künftig könne die
"unerlaubte Veranlassung oder Förderung einer Selbsttötung" unter Strafe
gestellt werden, schreibt die Direktorin des Instituts für Straf- und
Strafprozessrecht an der Universität zu Köln auf ksta.de, der Online-Ausgabe des
"Kölner Stadt-Anzeiger". Es gehe darum, die "Schwachen" vor dem Druck anderer zu
schützen, ihr Leben zu beenden. Zu denken sei etwa an alte und kranke Menschen,
die ihren Angehörigen oder der Gesellschaft nicht "zur Last fallen" wollten. Der
Versuch, diesen Personenkreis mit dem seit 2015 geltenden Verbot des
geschäftsmäßigen assistierten Suizid zu schützen, habe "verheerende
Konsequenzen" gehabt, weshalb Karlsruhe den Paragrafen 217 in der bisherigen
Form zu Recht für verfassungswidrig erklärt habe. Der Gesetzgeber müsse nun
"richtig nachbessern", fordert Rostalski und schlägt eine Neufassung des
Paragrafen vor: "Wer die Selbsttötung eines anderen oder deren Versuch
veranlasst oder fördert, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen nicht davon
ausgehen darf, dass die Entscheidung zur Selbsttötung unter keinen wesentlichen
Willensmängeln leidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft." Damit werde der aus Rostalskis Sicht "falsche Weg"
vermieden, etwa auf formelle Verfahren wie eine vorgeschriebene Wartefrist oder
Kommissionsentscheidungen zu setzen, um die Freiheit der Entscheidung des
Sterbewilligen sicherzustellen. "Hier besteht die Gefahr, genau das zu
verfehlen, worauf es verfassungsrechtlich ankommt", nämlich die Wahrung des
Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen.
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Datum: 04.03.2020 - 11:30 Uhr
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