Second Handy: Gebrauchte Smartphones kaufen
ARAG Experten sagen, was man beachten sollte
Was muss man anlegen?
Für neue Smartphone-Modelle von Apple, Samsung und Co. müssen Verbraucher tief in die Tasche greifen. Top- Geräte kosten auch schon mal über 1.000 Euro. Da lohnt sich ein wenig Geduld: Ein Jahr nach Verkaufsstart gibt es bei Online-Händlern die meisten gebrauchten Modelle schon für den halben Preis. Und sogar kurz nach dem Verkaufsstart purzeln schon die Preise für aktuelle Smartphones. Bereits nach einem Monat sinken die Kosten für ein Modell teilweise um mehr als zehn Prozent. Das gilt allerdings kaum für Apple-Geräte, deren Wiederverkaufspreis in der Regel recht hoch ist. Der Kaufpreis richtet sich zwar immer nach dem Alter und Zustand des Gerätes. Generell sollte das gebrauchte Handy aber nicht mehr als 60 Prozent des Neupreises kosten. Vorsicht sollten Kaufinteressenten allerdings auch bei den Schnäppchenpreisen walten lassen, die einfach zu schön sind, um wahr zu sein. Da handelt es sich oft um Ware mit versteckten - also auf den ersten Blick nicht ersichtlichen - Schäden. Oder die Handywerkstatt, die das Gerät veräußert, hat das Superschnäppchen aus den verwertbaren Teilen mehrerer Schrotthandys zusammengebaut. Bei solchen Angeboten ist der Ärger meist vorprogrammiert!
Updates - eine Frage des Alters
Zu alt sollten die gebrauchten Schätzchen nicht sein. Oft erhalten die Geräte schon nach zwei bis drei Jahren keine Sicherheits-Updates mehr. In so einem Fall stellt sich die Frage, ob die Sicherheit nicht wichtiger ist als der vermeintliche Schnäppchenpreis.
Wo gibt es gute Angebote?
Auch einige Hersteller verkaufen gebrauchte Geräte. Solche Angebote sind meist mit der Bezeichnung "refurbished" versehen. Häufiger gibt es sie allerdings bei Online-Plattformen zum An- und Verkauf von Gebrauchtwaren wie Rebuy, Asgoogasnew oder dem deutschen Unternehmen Zoxs. Der Vorteil: Dort werden die Smartphones gekauft, geprüft und wiederverkauft. Unter Umständen lohnt sich auch ein Blick auf die Internetseite von großen Elektronik-Händlern. Diese bieten manchmal Versandrückläufer an, die nur kurz ausprobiert und dann zurückgeschickt wurden. Derartige Angebote sind meist als B-Ware gekennzeichnet, so gut wie neu und trotzdem günstig. Auch auf Seiten wie Ebay, Ebay Kleinanzeigen und Amazon gibt es gute Angebote. Verbraucher sollten sich immer den Verkäufer genau ansehen und auf Kundenbewertungen sowie Service- und Garantiebestimmungen achten. Wichtig: Gibt es ein Impressum oder ist irgendwo eine Service-Adresse angegeben? Die benötigen Käufer bei Fragen und Regressansprüchen. Und wenn der Kauf nur mit Vorkasse möglich ist, raten ARAG Experten ganz ab. Man kauft dann buchstäblich die Katze im Sack.
Welche Verkäufer sind vertrauenswürdig?
Händler in Deutschland müssen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mindestens ein Jahr Gewährleistung auf Gebrauchtwaren bieten. Das bedeutet: Ist das Gerät beim Kauf defekt, ohne dass der Käufer darüber vorher informiert wurde, muss der Händler es reparieren oder das Geld zurückerstatten. In einigen Fällen können Käufer sogar Schadensersatz verlangen. Es gibt Händler, die sich vor der Gewährleistung drücken wollen oder versuchen, sich herauszureden. In diesem Fall sollten Verbraucher möglichst viele Beweise sammeln. Diese sind nötig, wenn der Händler behauptet, der Verbraucher habe den Schaden selbst verursacht. Man sollte die Schäden vor Zeugen protokollieren, das Angebot im Internet fotografieren und die Seriennummer des Geräts notieren, so ARAG Experten.
Privater Verkauf: Unter Umständen besonders heikel
Bei privaten Verkäufern sollten Käufer unbedingt darauf bestehen, dass Rechnung und Originalverpackung mitgeliefert werden, so kann ausgeschlossen werden, dass man Diebesgut erwirbt. Kauft man ein gebrauchtes Smartphone vom Händler, gilt eine einjährige - also verkürzte - Gewährleistungsfrist. Private Verkäufer können die Gewährleistung sogar ganz ausschließen. Solche Privatkäufe sind daher besonders riskant. Denn wenn das Handy dann kurz nach der Lieferung schlapp macht, hat der Käufer das Nachsehen. Es sei denn, er kann beweisen, dass der Verkäufer ihn vorsätzlich getäuscht hat. Dann muss er sein Recht auf Rückabwicklung des Kaufes allerdings mit einem Anwalt vor Gericht durchsetzen.
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Datum: 23.03.2020 - 10:20 Uhr
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