Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche
Die Corona-Krise hat die Wirtschaft voll erfasst. Viele Fabriken legen ihre Fertigung still. Restaurants und Einzelhändler mussten aufgrund von ordnungsbehördlichen Verfügungen bereits schließen.
Bisher geltende Regelung zur Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung
In vielen Betrieben werden Leiharbeitnehmer beschäftigt. Für diese kann nach der aktuell geltenden Gesetzeslage anders als für die Stammbelegschaft kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. In § 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist geregelt, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn nicht beschränkt werden kann. Die relevante Vorschrift findet sich in § 615 BGB. Wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer einzusetzen, soll er den Lohn weiterzahlen, etwa weil die Fabrik, an die der Arbeitnehmer verliehen wird, geschlossen ist. Leiharbeiter sollen dazu dienen, Produktionsspitzen oder Personalmangel abzufangen. Sie sollen in wechselnden Betrieben eingesetzt werden. Aus diesem Grund ging der Gesetzgeber davon aus, dass es das Risiko der Leiharbeitsfirmen war, wenn sie ihr Personal einmal nicht einsetzen konnten.
Neuregelung
Die aktuelle Situation hat dazu geführt, dass die Politik diese Einschätzung überdacht hat. In einem am 16.03.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz wurde nunmehr die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit aufgehoben weren kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verordnung kurzfristig erlassen wird. Somit kann mit den Leiharbeitnehmern vereinbart werden, dass die Anordnung von Kurzarbeit möglich ist. Hierzu ist meist eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig. Es muss zudem in jedem Fall eine Frist geregelt werden, die bei der Ankündigung von Kurzarbeit eingehalten werden muss. In den Formularbüchern finden sich oft drei Wochen. Ob die Gerichte angesichts der besonderen Umstände kürzere Fristen akzeptieren werden, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren diente Kurzarbeit eher dazu, Konjunkturschwankungen aufzufangen, die sich langsamer abzeichneten als die aktuelle Corona-Krise.
Haben Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro, vorzugsweise für eine telefonische oder schriftliche Beratung. Dies im Sinne unserer aller Gesundheit.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
kurzarbeit
kurzarbeitergeld
zeitarbeit
arbeitnehmerueberlassung
leiharbeit
leiharbeitsfirma
corona
krise
arbeitgeber
arbeitnehmer
arbeitsagentur
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal
Datum: 23.03.2020 - 18:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1803064
Anzahl Zeichen: 2767
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:
Wuppertal
Telefon: 0202 76988091
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 551 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der privaten Nutzung wird dann im Rahmen der Gehaltsabrec
Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...
Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem Abschluss eines wirksamen Maklervertrages stellt di
Quarantäne während des Urlaubs - Gutschrift der Urlaubstage? ...
Denn der Urlaub soll der Erholung dienen. Diese tritt nicht ein, wenn man mit Fieber, Durchfall usw. im Bett liegt. Aber was, wenn man sich "nur" in Quarantäne befindet, also nicht krank, vielleicht noch nicht einmal positiv auf das Corona-Virus getestet ist, aber das Haus nicht verlassen
Weitere Mitteilungen von Kanzlei Scheibeler
Was bedeutet die ärztliche Schweigepflicht für jeden Einzelnen in der Corona-Krise? ...
Die meisten Bundesbürger wissen nicht, dass sich Ärzte strafbar machen, wenn sie personenbezogene Daten zu Krankheiten und damit letztlich alles was ihre ärztliche Tätigkeit bei der Behandlung eines Patienten betrifft Dritten gegenüber offenbaren, festgelegt in § 203 StGB. Die ärztliche Schwe
Bares und Wahres - Arbeitsrecht und Schadensersatz rund um die Corona-Pandemie ...
1. Arbeitnehmer, die am Corona-Virus erkrankt sind, bekommen bis zur Dauer von sechs Wochen ihren Lohn von Arbeitgeber fortbezahlt, siehe § 3 EntgFG. 2. Gesunde Arbeitnehmer, die von einem behördlich verhängten Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen sind, haben gemäß
Wettbewerbsrecht: Achtung! Vermehrte Abmahnungen durch den Schuhhersteller Dr. Martens ...
Vielleicht vor diesem Hintergrund versendet das Unternehmen durch seine Anwälte verstärkt Abmahnungen wegen angeblich unlauterer Nachahmung des 1460-Stiefels an Wettbewerber in Deutschland und behauptet, hierzulande eine hohe Bekanntheit zu genießen. Auch werden Ansprüche wegen angeblicher Verle
Coronavirus – Anleger sollten Börsenkrise zur Prüfung Risikotoleranz nutzen ...
19.03.2020. Nach den jüngsten heftigen Kursrutschen an den Börsen auf Grund des Coronavirus herrscht bei den Anlegern große Verunsicherung. Die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) empfiehlt dem Anleger zwar weiterhin Ruhe zu bewahren, jedoch seine Risikotoleranz und seine Risi




