Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche

Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche

ID: 1803064

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft voll erfasst. Viele Fabriken legen ihre Fertigung still. Restaurants und Einzelhändler mussten aufgrund von ordnungsbehördlichen Verfügungen bereits schließen.



(firmenpresse) - Um Kündigungen oder Insolvenzen zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Die Arbeitnehmer erhalten 60 oder 67 % des Gehaltsausfalls von der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber gemäß des Arbeitsvertrags berechtigt ist, Kurzarbeit anzuordnen.

Bisher geltende Regelung zur Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung

In vielen Betrieben werden Leiharbeitnehmer beschäftigt. Für diese kann nach der aktuell geltenden Gesetzeslage anders als für die Stammbelegschaft kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. In § 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist geregelt, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn nicht beschränkt werden kann. Die relevante Vorschrift findet sich in § 615 BGB. Wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer einzusetzen, soll er den Lohn weiterzahlen, etwa weil die Fabrik, an die der Arbeitnehmer verliehen wird, geschlossen ist. Leiharbeiter sollen dazu dienen, Produktionsspitzen oder Personalmangel abzufangen. Sie sollen in wechselnden Betrieben eingesetzt werden. Aus diesem Grund ging der Gesetzgeber davon aus, dass es das Risiko der Leiharbeitsfirmen war, wenn sie ihr Personal einmal nicht einsetzen konnten.

Neuregelung

Die aktuelle Situation hat dazu geführt, dass die Politik diese Einschätzung überdacht hat. In einem am 16.03.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz wurde nunmehr die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit aufgehoben weren kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verordnung kurzfristig erlassen wird. Somit kann mit den Leiharbeitnehmern vereinbart werden, dass die Anordnung von Kurzarbeit möglich ist. Hierzu ist meist eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig. Es muss zudem in jedem Fall eine Frist geregelt werden, die bei der Ankündigung von Kurzarbeit eingehalten werden muss. In den Formularbüchern finden sich oft drei Wochen. Ob die Gerichte angesichts der besonderen Umstände kürzere Fristen akzeptieren werden, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren diente Kurzarbeit eher dazu, Konjunkturschwankungen aufzufangen, die sich langsamer abzeichneten als die aktuelle Corona-Krise.



Haben Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro, vorzugsweise für eine telefonische oder schriftliche Beratung. Dies im Sinne unserer aller Gesundheit.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Was bedeutet die ärztliche Schweigepflicht für jeden Einzelnen in der Corona-Krise? Corona-Krise: Mehr Zeit zu Hause für Kostensparcheck nutzen
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 23.03.2020 - 18:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1803064
Anzahl Zeichen: 2767

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 483 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Dienstwagen und Rückgabeort ...

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der pri ...

Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem A ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z