Es sollte keine Pflicht zur Beratung geben
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DGHS kritisiert Auswahl der Experten, die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) um ihre Expertise zur Neuregelung der Suizidassistenz gebeten wurden
Nach Auffassung der DGHS ist das Schreiben des CDU-Bundesgesundheitsministers überdeutlich von dessen parteipolitischer Geisteshaltung geprägt. Spahn betont in seiner Anfrage den Begriff Lebensschutz und eine mögliche Notwendigkeit, Menschen vor sich selbst zu schützen, falls eine Einschränkung der Selbstbestimmung vorliegen sollte. Er wolle die "Möglichkeit eines legislativen Schutzkonzepts nutzen". Roßbruch: "Wenn der Bundesgesundheitsminister es ernst meint mit seiner Ankündigung, in einen ?konstruktiven Dialog' zu treten, um ?Eckpunkte einer möglichen Neuregelung der Suizidassistenz' zu sammeln, sind wir ebenfalls gerne gesprächsbereit."
Für die DGHS sind z. B. eine Änderung in der Musterberufsordnung der Ärzte, des Betäubungsmittelrechts und die Einhaltung medizinischer Sorgfaltskriterien zentral. Elementar für die DGHS ist die Freiverantwortlichkeit des Suizidwilligen. Diese liegt vor, wenn der Suizidwillige die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln ist, sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist.
Dabei ist die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, wie im gesamten Rechtsverkehr, zu unterstellen. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte eine fachpsychiatrische Begutachtung mit eingehender Prüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgenommen werden.
Im Rahmen eines zu schaffenden prozeduralen Sicherungskonzepts befürwortet die DGHS daher eine ausgewogene und umfassende Aufklärung über medizinische Alternativen zum beabsichtigten Suizid, lehnt aber eine wie auch immer geartete Beratungspflicht kategorisch ab. Denn eine solche Pflicht liefe auf eine Begründungs- und Rechtfertigungspflicht des Suizidwilligen hinaus. Die freiverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende bedarf jedoch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber gerade "keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung".
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Datum: 11.06.2020 - 15:10 Uhr
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