E-Scooter: Leihgeräte ersetzen kaum Autofahrten / Modelle zum Kauf für ÖPNV-Pendler geeignet - ADAC: Helm empfehlenswert
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Chancen für einen Beitrag zu nachhaltiger Mobilität in Städten sieht der ADAC in erster Linie in Modellen zum Kauf: Pendler können solche Modelle für den Weg zur nächstgelegenen ÖPNV-Haltestelle nutzen, in S- und U-Bahn mitnehmen und am Zielort die sogenannte "letzte Meile" zum Arbeitsplatz oder nach Hause zurücklegen. Damit lassen sich auch längere Pendelstrecken ohne Wartezeiten durch die Suche nach einem Leihmodell zurücklegen. Außerdem ist der Einsatzbereich von Leih-Scootern häufig auf Innenstadtgebiete beschränkt.
Nach einer Auswertung des ADAC dürfen E-Scooter in vielen Fällen im öffentlichen Nahverkehr mitgenommen werden. Viele Verkehrsverbünde orientieren sich an der Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen, die die Mitnahme klappbarer Modelle erlaubt. Bei nicht klappbaren Geräten sind die Regeln in deutschen Landeshauptstädten jedoch uneinheitlich: Teilweise sind nicht-klappbare E-Scooter im ÖPNV ganz verboten, teilweise nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Verkehrsmitteln.
Aufgrund der uneinheitlichen Regeln zur Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV sollten sich Verbraucher vor einem Kauf über die Beförderungsbedingungen im Verkehrsverbund vor Ort informieren.
Für die Nutzung von E-Scootern besteht keine gesetzliche Helmpflicht. Dennoch rät der ADAC, E-Scooter immer nur mit einem Helm zu nutzen. Auswertungen der ADAC Unfallforschung zeigen, dass Helme im Ernstfall Leben retten können - wenn sie richtig getragen werden. Häufigste Fehler sind ein zu loses Gurtband oder dass der Helm hinten nicht richtig verschlossen wird.
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Datum: 15.06.2020 - 10:30 Uhr
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