Kündigung der Krankenkasse noch möglich - Wer Zusatzbeiträge zahlen muss, hat Sonderkündigungsrecht
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Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Zusatzbeitrag erstmalig fällig wird. Allerdings muss in diesem Fall die Krankenversicherung (www.geld.de/krankenversicherung.html) ihre Mitglieder spätestens einen Monat zuvor über ihr Sonderkündigungsrecht in Kenntnis gesetzt haben. In allen anderen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Außerdem sollte beachtet werden, dass der Zusatzbeitrag nicht vom Lohn abgezogen wird. Er muss per Rechnung, Überweisung oder Lastschriftverfahren direkt an die Kasse gezahlt werden.
Versicherte sollten einen Wechsel ihrer Krankenversicherung jedoch nicht allein vom Zusatzbeitrag abhängig machen. Nicht weniger wichtig sind Leistungsangebot und Servicequalität der Krankenkasse. Wer mit seiner Kasse zufrieden ist, sollte sich nach Bonusprogrammen erkundigen, mit denen der Zusatzbeitrag finanziell ausgeglichen werden kann. Wer Wert auf besondere Behandlungsmethoden oder spezielle Zusatzleistungen legt, sollte sich ebenfalls genau informieren. Denn inzwischen unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenversicherungen primär über ihren Leistungskatalog. Dementsprechend steht allen Versicherten, die 18 Monate lang Mitglied einer Krankenkasse waren, auch die ordentliche Kündigung zu – unabhängig vom Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate zum Monatsende.
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Datum: 29.03.2010 - 11:24 Uhr
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