Wann der Vermieter die Heizung einschalten muss
Pressemitteilung OTTO STÖBEN 06.10.2020
Tipps und Infos vom Immobilienprofi
Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Ihnen helfen sollen, Fehler und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Jana Pallack, Immobilienfachwirtin in der Haus- und WEG-Verwaltung bei OTTO STÖBEN(firmenpresse) - Das Laub wird langsam bunt und fällt herab – der Herbst hält Einzug und damit sinken auch die Temperaturen. Je nach eigenem Wohlbefinden besteht bei vielen Menschen nun das Bedürfnis, sich mit einem Dreh am Heizventil wohlige Wärme in den 4 Wänden zu verschaffen. Eigenheimbesitzern steht es frei, die Heizung das ganze Jahr über hochzufahren, aber an welche Zeiten ist ein Vermieter gebunden, die Heizung in seinem Mietobjekt anzustellen?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Landläufig wird die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April als generelle Heizperiode betrachtet, hierzu gibt es auch einige Urteile in der Rechtsprechung. Eine verbindliche gesetzliche Vorgabe gibt es jedoch nicht. In manchen Regionen wird der Zeitraum der Heizperiode auch vom 1. September bis 31. Mai ausgeweitet. In welchem Zeitraum genau der Vermieter die Heizung in Betrieb nimmt, ist in vielen Mietverträgen festgelegt.
Aber auch außerhalb der jeweilig festgelegten Heizperiode muss der Vermieter die Heizung anschalten, wenn es die Temperaturen erfordern. Dies ist der Fall, wenn die Temperaturen tagsüber innerhalb der Wohnung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 18 Grad fallen oder aber unverzüglich, wenn die Temperatur unter 16 Grad fällt.
Grundsätzlich ist das Heizen außerhalb der Heizperiode nicht nur von der Höhe der Temperaturen, sondern auch vom jeweiligen Zimmer und der Tageszeit abhängig. Die meisten Gerichte halten Werte unterhalb von weniger als 18 Grad als unzumutbar. In einer Wohnung sollten tagsüber immer mindestens 20 Grad möglich sein. Differenziert wird hier laut Deutschem Mieterbund zusätzlich auch zwischen den einzelnen Räumen: Wohnzimmer 21 Grad, Schlafzimmer 18 Grad, Küche 18 Grad, Bad 22 Grad.
Nachts in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sind meist 18 Grad ausreichend. Hier ist der Vermieter in der Regel zu einer sogenannten Nachtabsenkung berechtigt, die ihren hauptsächlichen Grund in der Energieeinsparung hat. Die Nachtabsenkung muss allerdings mit Augenmaß und im Hinblick auf das jeweilige Gebäude bezüglich der individuellen Wärmedämmung abgestimmt sein. Fällt die Nachtabsenkung zu extrem aus, besteht die Gefahr der Schimmelbildung durch Feuchtigkeit. Des Weiteren fällt die eigentlich erwünschte Energieeinsparung dann negativ aus, da es mehr Energie verbraucht, die ausgekühlten Wohnungen wieder auf die gewünschte Raumtemperatur hoch zu heizen.
„Ist die Wohnung dauerhaft zu kalt, so kann ein Recht auf Mietminderung für den Zeitraum, in dem die vorgeschriebenen Raumtemperaturen nicht erreicht wurden, bestehen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter im Vorfeld über den Mangel der kalten Wohnung informiert wurde und die Möglichkeit zur Abschaffung des Mangels bekommen hat“, erklärt Jana Pallack, Immobilienfachwirtin in der Haus- und WEG-Verwaltung bei OTTO STÖBEN. „Die Höhe der Mietminderung muss hierbei individuell geklärt werden.“
Ansprechpartner:
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Jana Pallack, Immobilienfachwirtin in der Haus- und WEG-Verwaltung bei OTTO STÖBEN
OTTO STÖBEN GmbH
Schülperbaum 31
24103 Kiel
Büro:0431 664030
Fax: 0431 6640361
E-Mail:pallack@stoeben.de
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Datum: 06.10.2020 - 14:41 Uhr
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