Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Fortbildungen
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Streitfall und Rechtsprechung im Überblick
Der Kläger, der in keinem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Lehrgang zum Schweißtechniker in Vollzeit. Da die Fortbildung nicht am Wohnort angeboten wurde, machte er für die Unterkunft am Lehrgangsort die tatsächlich angefallenen Kosten geltend. Des Weiteren wollte er die Verpflegungspauschalen für den maximalen Zeitraum von drei Monaten, gemäß den Grundsätzen einer Dienstreise, angerechnet bekommen. Damit scheiterte er jedoch beim Finanzamt sowie vor den verschiedenen gerichtlichen Instanzen.
Das oberste Finanzgericht entschied, dass die Dauer der Fortbildung für die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte nicht maßgebend ist. Für die Einkommensteuererklärung ist nämlich nicht die zeitliche Dauer einer Bildungsmaßnahme relevant, sondern ob die Bildungsstätte innerhalb oder außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht und ob die Bildungsmaßnahme in Voll- oder Teilzeit absolviert wurde. Aufgrund des Urteils können die Kosten der Fortbildung nicht als Dienstreise anerkannt werden, sofern sie nicht auf Geheiß des Arbeitgebers oder in Teilzeit angetreten werden.
Auch wenn die Fortbildung nur wenige Tage andauert, bei ganztägigen Veranstaltungen kann ausschließlich die Entfernungspauschale von 30 Cent je km für einfache Fahrten angesetzt werden und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus ist ein Steuerabzug der Verpflegungs- und Übernachtungskosten schon möglich, aber nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Damit sich die Gründung eines doppelten Haushalts rentiert, sollte sich die Fortbildung mindestens über mehrere Wochen oder Monate erstrecken.
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Datum: 28.10.2020 - 11:40 Uhr
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