Weiterentwickeltes Verfahren zur Anerkennung des Leids für Betroffene sexuellen Missbrauchs startet zum Jahreswechsel
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Die Entscheidung zur Leistungshöhe wird künftig durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistung (UKA) getroffen. Die sieben Mitglieder handeln weisungsunabhängig und sind keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der katholischen Kirche. Die Expertinnen und Experten der UKA kommen aus den Bereichen Recht, Medizin und Psychologie. Sie wurden für ihre Aufgabe vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing, ernannt und haben sich bereits zu ihrer ersten Sitzung getroffen. Die UKA besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Dr. Brigitte Bosse, Ärztliche Psychotherapeutin; Leiterin des Trauma Instituts Mainz; - Prof. Dr. Ernst Hauck, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a. D.; - Michaela Huber, Psychologische Psychotherapeutin;1. Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Trauma und Dissoziation; - Peter Lehndorfer, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; Vizepräsident der Bundespsychotherapeutenkammer bis 2019; - Dr. Muna Nabhan, Rechtspsychologin; - Margarete Reske, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln a. D.; - Ulrich Weber, Rechtsanwalt.
Die UKA wird bei ihrer Arbeit durch eine eigene Geschäftsstelle unterstützt. Ansprechpartnerin ist Sylke Schruff. Sie ist ab dem 7. Januar 2021 unter der Postadresse Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen, Postfach 2962, 53019 Bonn, Tel.: 0228/103-121, E-Mail: mailto:info@anerkennung-kirche.de erreichbar. In den kommenden Wochen wird die Geschäftsstelle auch über eine eigene und unabhängige Internetseite verfügen.
Hintergrund
Das neue Verfahren zur Anerkennung des Leids gliedert sich in fünf Schritte:
- Personen, die als minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch erlebt haben, wenden sich an die unabhängigen Ansprechpersonen einer (Erz-)Diözese. - Die unabhängigen Ansprechpersonen führen ein Gespräch und können beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen. - Der Antrag wird von der Ansprechperson oder der Diözese an die UKA weitergeleitet. - Die UKA legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an. - Die Geschäftsstelle der UKA informiert die betroffene Person sowie die zuständige Diözese und zahlt die festgelegte Summe direkt aus.
Hinweise:
Die neue Verfahrensordnung sowie weitere Informationen finden Sie unter http://www.dbk.de auf der Themenseite Sexueller Missbrauch (https://www.dbk.de/themen/sexueller-missbrauch/normen-und-leitlinien) .
Die Formulare für das neue Verfahren stehen ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls dort bereit.
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Datum: 29.12.2020 - 12:00 Uhr
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