Unfallversicherung - Der Unfallbegriff Teil 1: Plötzlichkeit

Unfallversicherung - Der Unfallbegriff Teil 1: Plötzlichkeit

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Einmal nicht aufgepasst und schon ist es passiert: Der Fuß ist umgeknickt und gebrochen. Ein Unfall kann jederzeit passieren, doch viele Bürger sind nicht ausreichend abgesichert. Für den Rund-Um-Schutz sorgt die private Unfallversicherung.



(firmenpresse) - In den Bedingungen zur Unfallversicherung ist der Begriff Unfall definiert, also das Ereignis, durch dessen Ablauf die Leistungspflicht bei der Unfallversicherung ausgelöst wird. Hier sind alle sachlichen Merkmale des Versicherungsanspruches dargelegt. Alle Voraussetzungen müssen von demjenigen erfüllt werden, der eine Entschädigung aus der Versicherung verlangt. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der gesamten Welt

Informationen zur Unfallversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/unfallversicherung.html

Ein Unfall liegt dann vor, wenn der Versicherte durch ein
-plötzlich
-von außen auf seinen Körper wirkendes
-Ereignis
-unfreiwillig
-eine Gesundheitsschädigung erleidet

Die Plötzlichkeit liegt dann vor, wenn das Unfallereignis innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes eintritt. Wenn jemand z. B. dauerhaft schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist, stellt dies keine Plötzlichkeit dar. Auch die Dauerbelastung beim Sport stellt in der Regel keinen Unfall dar.

Dieser Begriff der Plötzlichkeit beinhaltet nach der Unfallversicherung aber die Ereignisse, die unvorhergesehen, unerwartet und unentrinnbar sind. Dieses ist dann der Fall, wenn durch das Einatmen giftiger Gase aus einem defekten Ofen eine Gesundheitsschädigung oder der Tod eintritt, weil sich der Versicherte auf Grund der Einwirkung der Gase und durch damit verbundene Ohnmacht der Gefahr nicht mehr entziehen kann.

Beispiele:

Ein Radfahrer wird von einem durch Wind herabstürzenden Dachziegel am Kopf getroffen und verletzt.

Ein Skifahrer prallt auf einer Abfahrt gegen einen Baum und verliert das Bewusstsein. Er wird nicht aufgefunden und erfriert.

In beiden Fällen besteht nach der Definition der Plötzlichkeit ein Anspruch gegenüber der Unfallversicherung. Die Beispiele sollen auch zeigen, dass auch Unfälle in der Freizeit abgesichert sind, wenn denn eine private Unfallversicherung vorhanden ist. Allein durch die gesetzliche Unfallversicherung wären beide Unfälle nicht versichert, es sein denn, der Radfahrer befindet sich z. B. auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg. Das wiederum ist Bestandteil der Gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber alle Unfälle, die eine in der Freizeit, beim Sport oder im Haushalt ereilen können.



Bildquelle: Michael König, www.pixelio.de
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