Fehler im Bußgeldbescheid schützt nicht unbedingt vor Strafe
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Fehler im Bußgeldbescheid schützt nicht unbedingt vor Strafe
Schwierig wird es vor allem, wenn die übrigen persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt sind. Denn dann attestiert die Rechtsprechung, dass der Betroffene ausreichend individualisiert ist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei Zustellung des Bußgeldbescheids wissen konnte, er werde wegen eines ihm bekannten Vorfalls in Anspruch genommen, wird der Bescheid als rechtswirksam angesehen.
Damit keine Verwechslungsgefahr mit anderen Delikten besteht, müssen dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid folgende Punkte mitgeteilt werden: die ihm zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung. Anwalt Lenhart betont: "Nur wesentliche Mängel bei dieser Abgrenzungsfunktion haben die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids zur Folge." Mit der Angabe eines falschen Tatortes wird die Wirksamkeit zum Beispiel nicht infrage gestellt, wenn der Betroffene den Irrtum über den Tatort als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Vorgang nicht bestand. Selbst wenn erst nach Akteneinsicht zweifelsfrei feststeht, welcher Ort gemeint ist, bleibt der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage. "Eine Verwechslungsgefahr wird insbesondere dann nicht angenommen", ergänzt der Verkehrsstrafrechtler, "wenn der Betroffene unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten und ihm sein Verkehrsverstoß mitgeteilt wurde."
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Datum: 28.04.2010 - 16:17 Uhr
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