Das hat sich zum Jahreswechsel geändert

Das hat sich zum Jahreswechsel geändert

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Ein kleines Plus in vielen Bereichen (Bildquelle: Robert Kneschke/stock.adobe.com)Ein kleines Plus in vielen Bereichen (Bildquelle: Robert Kneschke/stock.adobe.com)

(firmenpresse) - Das neue Jahr ist noch jung. Einige Gesetzesänderungen sind aber schon mit der Silvesternacht in Kraft getreten. Sie betreffen Arbeitnehmer, Minijobber, Unterhaltszahlende, Hartz-IV-Empfänger und Frührentner. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. stellt die wichtigsten Neuregelungen vor, die durchwegs positiv ausfallen.



Steuerfreibetrag angehoben

Wie in den vergangenen Jahren steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer an. Er stellt die Grenze für das zu versteuernde Einkommen dar, bis zu dessen Betrag keine Steuern gezahlt werden müssen. Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 Euro. Das macht ein Plus von 240 Euro gegenüber dem Vorjahr. Ehepartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die doppelte Summe von 19.968 Euro zu. Arbeitnehmer und steuerzahlende Rentner haben also geringfügig mehr Geld zur Verfügung.



Unterhaltshöchstbetrag angepasst

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 Euro. Diesen Betrag können Steuerzahler jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie an ihre Kinder oder Ex-Ehegatten oder an ihre volljährigen und nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder oder andere bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen leisten müssen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.



Mindestlohn erhöht

Geringverdiener dürfen sich über eine Lohnerhöhung freuen. Sie erhalten ab 1. Januar für ihre Arbeit einen Mindestlohn von 9,82 Euro je Stunde anstatt dem bisherigen Stundensatz von 9,60 Euro. Die nächste Lohnerhöhung steht auch schon fest. Am 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn noch einmal angehoben. Er steigt dann auf 10,45 Euro. Und eine weitere Perspektive ist in Aussicht. Die neue Regierung will den Mindestlohn sogar auf 12 Euro anheben. Nur der Starttermin ist noch unklar.



Ausbildungsvergütung verbessert



Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten ebenfalls mehr Geld aufs Konto. Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 Euro pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr 40 Prozent mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung in diesem Jahr beginnen.



Hartz-IV-Sätze erhöht

Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelsatz ab 1. Januar 449 Euro pro Monat. Für Ehegatten oder Lebenspartner gibt es 404 Euro zusätzlich, für Volljährige unter 25 Jahren im selben Haushalt 360 Euro und für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro. Diese Hartz-IV-Sätze wurden alle jeweils um drei Euro pro Monat erhöht. Die Regelsätze für jüngere Kinder hingegen wurden nur um zwei Euro erhöht. Demnach erhalten die Eltern für Kinder bis fünf Jahren 285 Euro monatlich, für Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren 311 Euro.



Zuschläge bei der Pflegeversicherung

Für kinderlose gesetzlich Versicherte ab 23 Jahren wird es im neuen Jahr etwas teurer. Denn der Zuschlag auf den Betrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird für Kinderlose von 0,25 auf 0,35 Prozent angehoben. Der monatliche Beitrag kann sich dadurch um bis zu 4,80 Euro erhöhen. Somit liegt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens und ist aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze auf maximal 164,50 Euro gedeckelt. Eltern zahlen weiterhin 3,05 Prozent und maximal 147,50 pro Monat ein.



Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen

Die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, Basis-Rente (besser bekannt als Rürup-Rente) oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind von der Einkommensteuer absetzbar. Im Jahr 2022 können Singles bis zu einem Höchstbetrag von 25.639 Euro 94 Prozent als Sonderausgaben geltend machen. Während der Höchstbetrag im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken ist, wurde der abziehbare Anteil um 2 Prozentpunkte angehoben. Die abzugsfähigen Sonderausgaben sind dadurch dennoch um insgesamt 377 Euro angestiegen. Im Fall der Zusammenveranlagung gilt der doppelte Höchstbetrag.



Grenze für Sachbezüge gestiegen

Bisher waren Sachbezüge bis maximal 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenze ist mit Neujahr auf 50 Euro monatlich angestiegen. Im Gegenzug wurden für Gutscheine und Geldkarten engere Grenzen gesetzt. Sie gelten künftig nur mehr als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Daher fallen jetzt Geldkarten, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können und Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze.



Höherer Hinzuverdienst bei Frührentnern bleibt

Rentner im vorzeitigen Ruhestand dürfen in diesem Jahr weiterhin deutlich mehr, nämlich bis zu 46.060 Euro nebenbei verdienen, ohne dass ihre Rentenbezüge gekürzt werden. Die zeitlich befristete Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bleibt aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie bestehen. Sie soll Personalengpässe im Gesundheitssystem abmildern. Normalerweise wird der Verdienst, der die Höchstgrenze überschreitet, zu 40 Prozent auf die Frührente angerechnet. Von dieser Regelung ausgenommen sind aber Senioren, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben.



Änderungen bei Minijobbern

Laut Minijob-Zentrale müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 die Steuer-ID und die Krankenkasse bei gewerblichen Minijobbern melden. Dadurch wird sichergestellt, dass kurzfristige Minijobber im Krankheitsfall über eine gesetzliche, private oder ausländische Krankenversicherung abgesichert sind. Im Gegenzug erhalten die Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht eine Rückmeldung, ob der Minijobber weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im selben Jahr hatte. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten diese neuen Regelungen jedoch nicht!



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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.



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Datum: 18.01.2022 - 11:05 Uhr
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