Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Finanzministerium will Erleichterungen für Unternehmen verlängern
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Welche Erleichterungen die Regierung plant
Corona-Bonus für Kranken- oder Altenpfleger: 000 Euro sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenhäusern oder Altenpflegeeinrichtungen steuerfrei von ihren Arbeitgebern bekommen können. Die freiwillige Sonderzahlung müssen Arbeitgeber allerdings zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Das Geld muss bei den Empfängern bis zum 31. Dezember 2022 auf dem Konto landen.
Den steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld soll es drei Monate länger geben – bis Ende März 2022. „Grundsätzlich ist das für Betriebe natürlich gut“, sagt Steuerberaterin Bettker, „bedeutet aber auch, dass Zuschüsse, die im Januar bereits nach geltender Rechtslage steuerpflichtig abgerechnet wurden, dann wieder zu korrigieren sind. Rückwirkend führt das zu erheblicher Mehrarbeit in der Lohnabrechnung.“
Auch die aktuelle Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll ein Jahr länger gelten und zwar bis zum 31. Dezember 2022.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll ebenfalls ein Jahr länger gelten – und zwar für Wirtschaftsgüter, die Unternehmen im Jahr 2022 kaufen oder herstellen.
Das Finanzministerium will die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängern: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro oder auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Die 2022 auslaufenden Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge – auch bekannt als IAB nach Paragraf 7g Einkommensteuergesetz – sollen ein Jahr länger gelten Dasselbe soll für die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach Paragraf 6b Einkommensteuergesetz gelten – auch hier soll es also ein Jahr mehr Zeit geben.
Wer seine Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater machen lässt, kann sich für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 drei Monate länger Zeit lassen – und zwar bis 31.08.2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 sollen sich verlängern, und zwar bis zum 30.06.2023 und 30.04.2024.
Was die Finanzverwaltung auf jeden Fall verlängert
Stundungen, Steuervorauszahlungen und Vollstreckungsaufschub hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 bereits jetzt schon verlängert.
Steuerstundung: Wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können sich bis 31. März 2022 fällige Steuern – maximal bis 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag stunden lassen. Anschlussstunden mit Ratenzahlungsvereinbarung sind bis zum 30. September möglich.
Vollstreckungsaufschub: Einen Vollstreckungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 sollen diejenigen Unternehmen bekommen, deren Steuer bis zum 31. März 2022 fällig ist, die aber nachweislich negativ wirtschaftlich betroffen sind.
Anpassung der Vorauszahlungen: Unter Darlegung ihrer Verhältnisse können wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen auf Antrag die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 anpassen lassen.
„Die bereits beschlossenen und geplanten Änderungen sind für Betriebe, die nach wie vor von der Corona-Pandemie ausgebremst sind, eine wichtige Stütze“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker. Auch wenn das vierte Corona-Steuerhilfegesetz noch in Planung ist, ist sie zuversichtlich, dass die Regierung die Betriebe tatsächlich entlasten will. „Manchmal müssen wir viele Nachweise bringen, das ist oft kompliziert und nervt, aber wenn es hilft, unterstützen wir unsere Unternehmen natürlich gern.“
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Datum: 04.02.2022 - 13:35 Uhr
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