Bundesgerichtshof beschließt Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran
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Bundesgerichtshof beschließt Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran
Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es hat zum einen die Auffassung vertreten, die einschlägigen Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts seien mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und deswegen unanwendbar. Zum anderen hat es aus tatsächlichen Gründen einen hinreichenden Tatverdacht verneint. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die exportierten Güter zu einer militärischen Verwendung bestimmt gewesen seien und der Angeklagte - so dies doch der Fall gewesen sei - hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht nicht zu erkennen vermocht, dass die Exporte jeweils geeignet gewesen wären, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Beschluss des Oberlandesgerichts München aufgehoben und das Hauptverfahren - insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - vor dem Landgericht München II eröffnet.
Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen den für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht verneint. Für diesen reicht es aus, dass eine spätere Verurteilung nach vorläufiger Beurteilung des Akteninhalts wahrscheinlich ist. Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier nach Auffassung des Bundesgerichtshofs anzunehmen. Die Frage, ob die Exporte zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geeignet waren, hat der 3. Strafsenat bejaht. Trotz der relativen Ungefährlichkeit der ausgeführten Güter, die zur Tatzeit aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union genehmigungsfrei in den Iran hätten exportiert werden dürfen, folgt diese Eignung insbesondere daraus, dass das Verfahren erhebliche Kontrolldefizite bei den beteiligten deutschen Zollbehörden aufgedeckt hat, die sich von dem Angeklagten täuschen ließen. Die Verstöße des Angeklagten gegen das Außenwirtschaftsgesetz könnten deshalb auch deutschen staatlichen Stellen zum Vorwurf gemacht werden.
Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG und § 5 c Abs. 2 AWV hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Er hat die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Recht der Europäischen Union ebenso bejaht, wie - trotz entsprechender Bedenken der Verteidigung des Angeklagten - ihre Verfassungsmäßigkeit. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurfte es jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht, weil sich an die Eröffnungsentscheidung des Senats die durchzuführende Hauptverhandlung anschließt, eine Verfahrensbeendigung also nicht eintritt.
Zuständig für die Durchführung der Hauptverhandlung ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht München II; denn es liegen die hohen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, unter denen bei Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit eines die Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Oberlandesgerichts begründet ist.
Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09
OLG München - Beschluss vom 19. März 2009 - 6 St 10/08
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Datum: 03.05.2010 - 17:17 Uhr
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