Bisherige Organisationsstruktur muss bei Betriebsübergang nicht erhalten bleiben

Bisherige Organisationsstruktur muss bei Betriebsübergang nicht erhalten bleiben

ID: 197131

WiGA beschäftigt sich mit Auswirkungen auf praktische Umsetzung von Betriebs- und Betriebsteilübergängen



(firmenpresse) - Essen, 06. Mai 2010*****Von der betrieblichen Praxis bislang weitgehend unbeachtet hat der EuGH im letzten Jahr klargestellt, dass ein Betriebsübergang nicht mehr voraussetzt, dass die bisherige Organisationsstruktur des Betriebes oder Betriebsteils beim Erwerber erhalten bleiben muss. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die "funktionelle Verknüpfung" zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird. Da diese Entscheidung massive Auswirkungen auf die praktische Umsetzung von Betriebs- und Betriebsteilübergängen hat, hat sich die Wirtschaftsvereinigung Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. (WiGA) zusammen mit dem Essener Unternehmerverband e.V., dem Einzelhandelsverband Ruhr e.V. und dem Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung Westfalen-Mitte (AGAD) dem Thema angenommen und ist in einem Workshop "Falle Funktionsnachfolge" der Problematik nachgegangen.

So sind beim Unternehmens- oder Betriebsteilübergang bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur der Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden. Gem. Art. 1 Abs. 1 b der Richtlinie 2001/23/EG, muss ein Übergang auf eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit bezogen sein, die nach dem Übergang ihre Identität wahrt.

Die Frage der "Identität der wirtschaftlichen Einheit" kann nicht allein auf das Kriterium der "organisatorischen Selbständigkeit" bezogen werden. Dies würde dem Zweck der Vorschrift, nämlich dem Schutz der Rechte der Arbeitnehmer, zuwiderlaufen. Die Vorschrift würde leer laufen, nur weil sich der Erwerber entschließt, den erworbenen Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern.

Die Vorschrift ist daher dahingehend auszulegen, dass sie verlangt, dass die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Übernehmer erfolgt.



Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es nämlich dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neuen Funktionsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen

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