Was Hobbyimker wissen müssen - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Was Hobbyimker wissen müssen - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

ID: 1972676

Honig aus eigener Produktion



Die Bienenhaltung im eigenen Garten oder auf dem Balkon liegt im Trend. (Bildquelle: ERGO Group)Die Bienenhaltung im eigenen Garten oder auf dem Balkon liegt im Trend. (Bildquelle: ERGO Group)

(firmenpresse) - Immer mehr Deutsche möchten etwas für den Natur- und Umweltschutz tun. Unter anderem deshalb ist Bienenhaltung zum Trend geworden: Laut Deutschem Imkerbund e.V. steigt die Zahl der Imkereien in Deutschland seit 2007 konstant an. Aktuell gibt es hierzulande rund 170.000 Menschen, die ihren eigenen Honig produzieren. Doch dürfen sich beispielsweise Mieter einfach ein Bienenvolk in den Garten oder auf den Balkon holen? Und was gilt für das eigene Grundstück? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, was Mieter und Eigentümer rechtlich beachten müssen.





Bienen im eigenen Garten



Wer ein eigenes Grundstück besitzt, darf darauf ein Bienenvolk ansiedeln. Es gibt aber Einschränkungen: Für große, unbewegliche Bienenhäuser ist oft eine Baugenehmigung erforderlich. Dies hängt von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes ab. Außerdem ist der Bebauungsplan der Wohngegend entscheidend. In manchen Gegenden kann die Bienenhaltung untersagt sein. "Handelt es sich um ein reines Wohngebiet, ist es möglich, dass die Baubehörde bei übermäßiger Bienenhaltung ebenfalls ein Verbot erteilt", erläutert Michaela Rassat. Die Entscheidung trifft jede Gemeinde individuell. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, inwieweit die Bienenhaltung ortsüblich ist. Auch auf die Anzahl der Bienenvölker kommt es an. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt die Juristin Eigentümern, sich vorab bei der Baubehörde zu informieren, welche Regelungen in der Region gelten. Übrigens: Hobbyimker müssen die Bienenhaltung zum Schutz vor ansteckenden Bienenkrankheiten unbedingt dem Veterinäramt der Gemeinde melden.





Urban Beekeeping



Auch in den Städten finden sich immer mehr Bienenstöcke auf Hausdächern oder Balkonen. Mieter, die ein Bienenvolk auf ihrem Balkon halten möchten, sollten vorher ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschieden (Az. 641 C 377/13), dass Bienen nicht zu den Kleintieren zählen, für die keine Genehmigung nötig wäre. "Das Gericht sah nur solche Tiere als Kleintiere an, die ortsfest in einem Behälter oder Käfig gehalten werden können. Bienenvölker schwärmen jedoch aus", so Rassat. "Darüber hinaus hatten hier verschiedene Nachbarn dem Gericht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Bienen erheblich gestört und in der Nutzung ihrer Balkone beeinträchtigt würden. In diesem Fall ging die Bienenhaltung also über die vertragsmäßige Nutzung der Mietwohnung hinaus." Deswegen durfte die Vermieterin von der Mieterin verlangen, den Bienenstock wieder zu entfernen.







Imkern im Schrebergarten



Manch einer, der eine Parzelle in einem Schrebergarten ergattert hat, möchte neben Obst und Gemüse auch eigenen Honig produzieren. Doch ist das erlaubt? "Da die Nutzung eines Schrebergartens nur über die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein möglich ist, kommt es auf die jeweilige Vereinssatzung an, was hinsichtlich der Tierhaltung erlaubt ist. Bei Kleingärten auf Gemeindeland gibt es in der Regel eine Kleingartenordnung der Gemeinde", so die ERGO Juristin. "Angehende Hobbyimker müssen auf jeden Fall darauf achten, dass die Gemeinschaft nicht gestört und die Nutzung des Gartens nicht eingeschränkt werden." Manche Satzungen schließen eine Bienenhaltung allerdings auch komplett aus oder sehen die Zustimmung der direkten Nachbarn vor. Wer ein Bienenvolk im eigenen Schrebergarten ansiedeln möchte, sollte dies mit dem Vereinsvorstand abklären.





Bienenhäuser: Regelungen zur baulichen Gestaltung



Zwar gibt es keine gesonderte Vorschrift über Abstandsflächen, die Hobbyimker mit ihrem Bienenhaus zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Dennoch kann nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes auch für sogenannte Kleinstbauwerke ein Abstand zu beachten sein. Der Mindestabstand zum Nachbarn liegt meist bei drei Metern. Rassat empfiehlt, wenn möglich zur Sicherheit einen Abstand von mindestens fünf Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Was darüber hinaus zu beachten ist, richtet sich nach der Größe und Anzahl der Bienenbehausungen.





Nachbarschaftsstreit vermeiden



Wie groß die eigene Vorliebe für die nützlichen Insekten auch sein mag: Nicht jeder ist von Bienen in der unmittelbaren Umgebung begeistert. "Um Streit mit den Nachbarn zu vermeiden, sollten Hobbyimker das Gespräch mit den umliegenden Bewohnern suchen", rät die Rechtsexpertin von ERGO. "Es gilt aber auch: Halten sie sich an die ortsüblichen Regelungen und ist die Bienenhaltung angemessen, müssen Nachbarn die Bienen in der Regel dulden, solange sie ihr Grundstück ohne oder mit nur unwesentlichen Beeinträchtigungen weiterhin nutzen können." Das Summen und die Verschmutzungen durch Bienenkot gelten beispielsweise in der Regel als unwesentlich. Ist der Nachbar gegen Bienenstiche allergisch, kann dies jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung sein. "Um die Belästigung der Nachbarn zu minimieren, können Hobbyimker Hecken pflanzen und so die Flughöhe der Bienen beeinflussen", so Rassat. Ansonsten hilft es vielleicht, ein Glas des eigenen Honigs zu versprechen, um die Nachbarn zu überzeugen.

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Datum: 11.04.2022 - 10:45 Uhr
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