ARAG - Kuriose Oster-Urteile
Der Fesselballon fauchte und zischte, um an Höhe zu gewinnen. Durch fehlende Thermik fuhr er deutlich tiefer als erlaubt. Und das ausgerechnet über einen Hühnerhof. Das gackernde Geflügel geriet durch die furchterregenden Geräusche des angsteinflößenden Luftgefährts derart in Panik, dass einige der rund 20.000 Freilandhühner über den zwei Meter hohen Begrenzungszaun flüchteten; andere versuchten, sich im Stall in Sicherheit zu bringen. Doch an sämtlichen Stallöffnungen kam es durch den Massenandrang zum Stau, so dass einige Tiere fliegend gegen die Stallwand prallten. Zehn Tage später schien sich eine Art Legefrust beim Federvieh breitzumachen: Der Hühnerzüchter zählte etwa 60 Prozent weniger Eier. Da der Lege-Ausfall seiner Meinung nach in direktem Zusammenhang mit dem Heißluftballon-Ereignis stand, verlangte er knapp 26.000 Euro Schadensersatz vom Ballon-Fahrer. Doch laut ARAG Experten sahen weder der hinzugezogene Gutachter, noch die Richter einen kausalen Zusammenhang. Da ein Ei in etwa 23 Stunden gebildet und gelegt wird, sich die Legeleistung aber erst nach zehn Tagen vermindert hatte, musste es einen anderen Grund für die Lege-Apathie geben (Landgericht Osnabrück, Az.: 5 O 2657/05).
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Eingeschränktes Tempolimit gilt auch Karfreitag
Manche Tempolimits sind nur eingeschränkt gültig. Ein typisches Beispiel dafür sind Schulen. Hier gelten Tempolimits in der Regel nur an Werktagen und zu bestimmten Uhrzeiten. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass solche Tempolimits auch an Werktagen gelten, die auf einen Feiertag fallen. In einem konkreten Fall fuhr ein Autofahrer in einer 30er-Zone vor einer Schule zu schnell und sollte Bußgeld zahlen. Vor der Schule galt ein eingeschränktes Tempolimit von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr. Doch der Fahrer verweigerte die Zahlung. Denn er wurde an einem Karfreitag erwischt, einem Feiertag also, an dem kein Schüler in der Schule zu erwarten war. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Verkehrssicherheit nur gewährleistet werden könne, wenn nicht jeder Einzelne beurteilen darf, ob und an welchen Tagen Schulen geöffnet haben und wann nicht (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 Z 53 Ss-OWI 488/19).
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Gefährliche Osterdeko
Nicht nur zu Weihnachten legen Deko-Fans richtig los. Auch zu Ostern wird geschmückt, was das Zeug hält. Wenn die eigene Wohnung bereits durchgestylt ist, muss nicht selten das Treppenhaus herhalten, um auch noch den letzten Osterhasen zu drapieren. Doch die ARAG Experten raten, es mit der Deko nicht zu übertreiben, denn wird sie zur Stolperfalle, kann es teuer werden. In einem konkreten Fall stolperte eine Nachbarin über ein Osternest im Treppenhaus. Mit einem Durchmesser von 30 cm blieb im ohnehin engen Treppenhaus nur noch ein schmaler Durchgang von knapp 70 cm. Zwar trug sie eine Mitschuld, weil sie den Sturz hätte vermeiden können - immerhin war sie tagelang unfallfrei am Nest vorbei gegangen. Doch am Ende bekam sie immerhin 100 Euro Schmerzensgeld von der Nestbauerin, die mit ihrer übertriebenen Dekoration die Verkehrssicherungspflicht vor der eigenen Tür verletzt hatte (Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 4188/12).
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Datum: 12.04.2022 - 09:45 Uhr
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