Abgasskandal EA 288 – OLG Köln verurteilt VW zu Schadenersatz

Abgasskandal EA 288 – OLG Köln verurteilt VW zu Schadenersatz

ID: 1973214

Unzulässige Abschalteinrichtung beim Dieselmotor EA 288 – VW muss Schadenersatz bei Skoda leisten



(firmenpresse) - München, 08.04.2022. VW hat im Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 288 erneut eine heftige Niederlage an einem Oberlandesgericht kassiert. Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 10. März 2022, dass in einem Skoda Superb 2.0 TDI mit dem Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und VW als Motorenherstellerin Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 24 U 112/21).

Der Motor des Typs EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Wie der Vorgänger wird er von der Konzernmutter VW gebaut und in Dieselfahrzeugen der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. „VW behauptet stets, dass in diesem Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind. Daher ist das Urteil des OLG Köln für VW eine Ohrfeige und zeigt, dass das Thema Abgasmanipulationen sich auch beim EA 288 nicht erledigt hat und betroffene Kunden gute Chancen haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Köln hatte den Skoda Superb 2.0 TDI mit dem Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 im April 2015 als Neuwagen gekauft. Bei der Abgasreinigung kommt ein sog. SCR-Katalysator zum Einsatz. Außerdem ist die sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. Diese Funktion erkennt anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Wird der Prüfzyklus erkannt, ändert sich auch das Emissionsverhalten. Dann wird eine höhere Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) beibehalten, auch wenn der SCR-Katalysator seine optimale Betriebstemperatur bereits erreicht hat. Unter realen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr wird die AGR-Rate jedoch reduziert, was zu einem Anstieg der Emissionen führt.

VW hat diese Funktion im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht offengelegt und argumentiert, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auch bei Abschaltung der Prüfstandserkennung eingehalten werden.



Mit dieser Argumentation kam VW beim OLG Köln jedoch nicht durch. Die Funktion führe dazu, dass das Fahrzeug im Prüfmodus ein anderes Emissionsverhalten habe als im realen Straßenverkehr. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Ob die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auch ohne diese Funktion eingehalten werden, sei nicht entscheidend. Eine Abschalteinrichtung werde nicht dadurch zulässig, dass Emissionsgrenzwerte auch eingehalten werden, wenn die Funktion deaktiviert ist, machte das OLG deutlich.

Die Auffassung von VW laufe darauf hinaus, dass Manipulationen der Messungen auf dem Prüfstand beliebig erlaubt sein sollten, solange nur die Grenzwerte auch bei Deaktivierung der entsprechenden Software eingehalten würden. Dies führe Sinn und Zweck eines Testverfahrens ad absurdum, da die ermittelten Werte dann keinerlei Aussagekraft auf die Werte im Realbetrieb zuließen. VW habe auch keine Gründe dargelegt, die die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung rechtfertigen würden, sondern dazu „beharrlich“ geschwiegen, so das OLG weiter.

Dem Käufer sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden und er könne daher die Rückabwicklung verlangen. Gegen Rückgabe des Skoda Superb hat er Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, entschied das OLG Köln.

„Zahlreiche Landgerichte und auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben VW schon bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 zu Schadenersatz verurteilt. Die Chancen stehen gut, Ansprüche gegen VW auch im Dieselskandal 2.0 durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.



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Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 12.04.2022 - 16:32 Uhr
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