Berufsbetreuer 2023 - Der Bundesrat stimmt der Betreuerregistrierungsverordnung mit Maßgaben zu

Berufsbetreuer 2023 - Der Bundesrat stimmt der Betreuerregistrierungsverordnung mit Maßgaben zu

ID: 1995487

Eine wichtige Meldung der HELP Akademie zum Sachkundenachweis ab 2023



Berufsbetreuer werden - Sachkundenachweis 2023 (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Berufsbetreuer werden - Sachkundenachweis 2023 (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - In seiner Sitzung am 8. Juli hat der Bundesrat der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) zugestimmt, die Zustimmung jedoch an gewisse Änderungen geknüpft.

Es bleibt jetzt abzuwarten, wie sich die Bundesregierung zu den Änderungen der Länderkammer verhalten wird.



Umfang des Sachkundelehrgangs (Sachkundenachweis 2023)

Der ursprüngliche Entwurf der Verordnung sah für die Sachkundelehrgänge einen Zeitumfang von 360 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten vor. Der Bundesrat hat - der Empfehlung seines Rechtsausschusses folgend - einem Umfang von mindestens 270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit zugestimmt. Es bleibt also bei den vorgegebenen 11 Modulen mit 11 Prüfungen am Ende eines jeden Moduls um das Zertifikat zu erhalten, so wie es auch im Entwurf der Verordnung angedacht war.

Die Teilnehmer*innen dieses Lehrgangs erhalten bei der HELP Akademie (Ausbildung Berufsbetreuer) zukünftig eine Teilnahmebestätigung mit allen aufgeführten Unterrichtseinheiten, ein Zeugnis und ein Zertifikat.



Selbstlernphasen

Kursteilnehmer*innen mit einem Hochschulabschluss sollen bis zu 50 Prozent der Zeitstunden eines Moduls des Sachkundelehrgangs in Selbstlernphasen absolvieren können, für alle anderen Teilnehmer*innen gilt ein Anteil von bis zu 15 Prozent.

Diese Regelung gilt nicht für Modul 10 - Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer und Modul 11 - Betreuungsspezifische Kommunikation/Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung. In diesen beiden Modulen ist Anwesenheit vorgeschrieben.



Anderweitiger Nachweis der Sachkunde (§ 7 BtRegV)

Die Stammbehörde soll auf Antrag im Einzelfall die Sachkunde vermuten können, wenn der Antragsteller Teilbereiche der geforderten Kenntnisse anderweitig als durch betreuungsspezifische Bildungsgänge (§ 5 BtRegV) oder den Sachkundelehrgang (§ 6 BtRegV) nachweisen kann und über eine mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung verfügt, oder eine entsprechend mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer hat.



Hier sind wir guter Dinge, dass der jetzt schon sehr in die Tiefe gehende Berufsbetreuerlehrgang der HELP Akademie ( Ausbildung Berufsbetreuer) Anerkennung finden wird. Besonders für die zertifizierten Berufsbetreuer*innen ab 2020, die bereits aktiv in der Betreuung tätig sind. Der Bestandsschutz greift für Betreuer*innen die schon in 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben.



Vollprivilegierung für Volljuristen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter

Die Sachkunde soll für Antragsteller mit der Befähigung zum Richteramt und Absolventen der Studiengänge Sozialpädagogik und Soziale Arbeit als nachgewiesen gelten. Für diesen Personenkreis war ursprünglich lediglich eine Teilprivilegierung vorgesehen.

Die Teilnehmer*innen mit den oben genannten Befähigungen und der Zertifizierung durch die bestandene Prüfung des Berufsbetreuerlehrgangs der HELP Akademie sollten somit allerbeste Voraussetzungen haben, besonders wenn sie schon aktiv als Berufsbetreuer*innen arbeiten (Ausbildung Berufsbetreuer)Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 19.07.2022 - 19:00 Uhr
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