Gesetzliche Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung

Gesetzliche Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung

ID: 201311

Haftung, Deckung und Deliktunfähigkeit in der Haftpflichtversicherung



Gesetzliche Bestimmungen zur HaftpflichtversicherungGesetzliche Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung

(firmenpresse) - Es lässt sich immer wieder darüber diskutieren, welche Versicherung nun für den Privatkunden wichtig ist. Fest steht jedoch, dass die Haftpflichtversicherung eine unverzichtbare Sicherung der eignen Vermögenswerte darstellt.

Im Bereich der Haftpflichtversicherung müssen zwei Begriffe grundlegend voneinander getrennt werden, nämlich der Begriff der Haftung und der Begriff der Deckung.

Die Haftung ist eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Diese ist gesetzlich geregelt und findet sich in weiten Teilen im Bürgerlichen Gesetzbuch wieder. Die Deckung hingegen ist ein vertraglich vereinbarter Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung im Schadensfall.

Wenn die Deckung zu niedrig vereinbart wurde, kann es vorkommen, dass zwischen Haftung und Deckung eine Lücke entsteht. Wenn z. B. eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1 Mio. abgeschlossen wurde, ein Schaden aber bei 2 Mio. liegt, ist die Haftung höher als die Deckung.

Informationen zur Haftpflichtversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/haftpflichtversicherung.html

Die Deliktfähigkeit ist ein wichtiger Begriff in der Haftpflichtversicherung. Sie ist die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung verantwortlich gemacht zu werden. Bis zum sechsten Lebensjahr sind Kinder generell deliktunfähig und für ihr Handeln nicht verantwortlich. Hingegen sind Kinder ab dem 7. Lebensjahr dann deliktfähig, wenn in einem Schadensfall die erforderliche Einsicht vorhanden war. Im Straßenverkehr gelten andere Maßstäbe: Kinder sind nicht in der Lage, die Risiken und Situationen im Straßenverkehr richtig einzuschätzen. Deshalb gilt hier die Deliktunfähigkeit bis zum 10. Lebensjahr.

Bei Kindern spielt die Aufsichtspflicht eine wichtige Rolle. Denn nicht nur das Kind als Schadensverursacher kann ersatzpflichtig gemacht werden. Wenn durch ein Kleinkind ein Schaden verursacht wird, haften die Eltern, aber nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das gilt ebenso für andere betreuende Personen, wenn z. B. die Großeltern die Aufsicht über das Kind haben.



Kommt es zu einem Schaden durch ein Kleinkind, können sich die Aufsicht führenden Personen nur dann von der Haftung entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre.

Bildquelle: P. Kirchhoff, www.pixelio.de
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