Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

ID: 202840

Finanzstrafrechtsreformvorschlag zur Selbstanzeige im Finanzstrafverfahren



Selbstanzeige im FinanzstrafrechtSelbstanzeige im Finanzstrafrecht

(firmenpresse) - Selbstanzeigen im Finanzstrafrecht wirken nach derzeitiger Gesetzeslage immer nur für die Person, die in der Selbstanzeige ausdrücklich genannt ist. Dadurch wird die Selbstanzeige in der Praxis oft erpresserisch eingesetzt und kann ein Steuersünder durch seine Selbstanzeige sich selbst strafrechtlich befreien und durch Nichtbenennung eines zB beteiligten Täters diesen unweigerlich der Strafverfolgung aussetzen, weil durch die Selbstanzeige des unmittelbaren Täters die Tat durch die Behörde entdeckt wurde und für alle nicht in der Selbstanzeige genannten Täter (zB Beteiligte) eine spätere Selbstanzeige eines Beteiligten jedenfalls zu spät käme.

Angedacht wird nun im Zuge der Finanzstrafverfahrensreformüberlegungen, das eine Selbstanzeige immer für alle Täter (unmittelbarer Täter und Beteiligte) wirken soll - eine Täterbenennung soll nicht mehr erforderlich sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen:
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StB/RA Dr. Tibor Nagy, Partner der nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand sowie Gründer von NAGY Rechtsanwälte (www.nagy-rechtsanwaelte.at), hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist.

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Datum: 22.05.2010 - 17:47 Uhr
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