Grundsteuer B– Fristende am 31.01.2023
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„Wer seine Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig übermittelt, muss mit Verspätungszuschlägen und Geldstrafen rechnen“, warnt Gero Hagemeister, der Vorsitzende des Rechts- und Steuerausschusses der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich auch ohne persönliche Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wurde öffentlich bekannt gemacht.
Bei Geschäftsgrundstücken orientiert sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren. Dieses stellt für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert ab. „Für die Erklärung müssen beispielsweise Angaben zu den Bruttogrundflächen und die Bodenrichtwerte gesammelt werden. Hierfür sollte ausreichend Zeit eingeplant werden“, so Hagemeister.
Mit den übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid sowie parallel einen Grundsteuermessbescheid.
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Damit ist für die tatsächliche Höhe der Grundsteuer B ab 2025 entscheidend, wie die Kommunen ihre Hebesätze für die kommenden Jahre gestalten. Hier liegt NRW im Vergleich zu den Bundeswerten bereits auf einem Spitzenniveau. Hagemeister weist auf die Verantwortung der Kommunen bei der Festlegung der Hebesätze hin: „Es wurde Aufkommensneutralität zwischen alter und neuer Grundsteuer versprochen. Dieses Versprechen müssen die Kommunen bei der Festlegung der Hebesätze umsetzen.
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Datum: 04.01.2023 - 11:30 Uhr
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