Reservierungsgebühr laut BGH-Urteil nicht zulässig

Reservierungsgebühr laut BGH-Urteil nicht zulässig

ID: 2044600

Pressemitteilung OTTO STÖBEN 28.04.2023
Infos vom Immobilienprofi

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.



Patrick Stöben, geschäftsführender GesellschafterPatrick Stöben, geschäftsführender Gesellschafter

(firmenpresse) - Es gibt Makler, welche den Service in Rechnung stellen, eine bestimmte Immobilie für potentielle Kunden zu reservieren. Dieser Praxis hat nun der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az: I ZR 113/22 vom 20.04.2023) einen Riegel vorgeschoben.

Ist der Immobilienmarkt heiß umkämpft und begehrte Immobilien in guten Lagen knapp, lassen sich Immobilienkäufer häufig auf eine Reservierung gegen eine Gebühr ein, damit ihnen ihr Traumhaus nicht noch von anderen Interessenten vor der Nase weggeschnappt wird. So auch geschehen in dem vor dem BGH verhandelten Fall in Sachsen. Hier wurde den kaufwilligen Immobilienkäufern zugesagt, das gewünschte Haus für einen Monat zu reservieren. Zunächst vereinbarten Maklerin und Käufer einen Maklervertrag, später dazu einen Reservierungsvertrag. Die Gebühr für die Reservierung betrug 1 Prozent des Kaufpreises – in diesem Falle 4.200 Euro, welche bei erfolgreichem Kaufabschluss mit der Provision verrechnet werden sollten. Da der Kaufvertrag schlussendlich aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht zustande kam, wollten die Käufer die schon gezahlte Gebühr von der Maklerin zurück erhalten, was diese verweigerte. Somit zogen die Käufer durch die gerichtlichen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.

Nachdem das Landgericht Dresden zunächst der Maklerin das Geld zugesprochen hatte, verurteilte der BGH nun die Maklerin zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr plus Zinsen. Zur Begründung des Urteils wies der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, darauf hin, dass eine solche Reservierungsvereinbarung die Käufer unangemessen benachteiligt, unter anderem weil sich für diese keine nennenswerten Vorteile ergeben und der Immobilienmakler keine geldwerte Gegenleistung erbringt. Des Weiteren widerspricht eine solche Vereinbarung dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrages, nach der eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit auch zum gewünschten Erfolg führt.

Patrick Stöben, geschäftsführender Gesellschafter der OTTO STÖBEN GmbH: „Wir bei OTTO STÖBEN haben noch nie Reservierungen vereinbart. Ein potentieller Käufer hätte davon auch nicht viel, da es auch immer sein kann, dass der Eigentümer seine Verkaufsabsicht widerruft oder die Immobilie auf privatem Wege veräußert. Dem Urteil ist zuzustimmen. Der Makler verdient seine Provision nur bei erfo



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Datum: 28.04.2023 - 09:35 Uhr
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