Werden Tausende Pankower Kleingärtner das beim Bezirksverband veruntreute ("verschwundene") Geld erstatten ?
ID: 2059544
Die Pankower Kleingartenvereine müssen dem nicht zustimmen. Wenn aber doch, dann bitte mit wahrheitsgemäßen Angaben und unter Beachtung der jeweiligen Satzung. Ansonsten droht dem Verein der Ruin !
Wenn Geld stinkt !(firmenpresse) -
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§ 10 Abs.3 BKleingG wird ja weiterhin bewußt ignoriert. Sinnlose Panikmache ufert aus:
Werden Tausende Pankower Kleingärtner das beim Bezirksverband veruntreute Geld erstatten ?
Die Pankower Kleingartenvereine müssen dem nicht zustimmen. Wenn aber doch, dann bitte mit wahrheitsgemäßen Angaben und unter Beachtung der jeweiligen Satzung. Ansonsten könnten auflaufende Gerichts- und zu erstattende Anwaltskosten einen Kleingartenverein ruinieren.
..................... Unbedingt zu beachten ist folgendes:
1) Pflichten zur "Pachtzahlung oder Doppelpachtzahlung …" sind reines Vertragsrecht und ergeben sich AUSSCHLIEßLICH nur aus dem jeweiligen Unterpachtvertrag. Beschlüsse (des Vorstands oder der Mitgliederversammlung), die DIESBEZÜGLICH explizit Pflichten erweitern sollen, sind unwirksam. Entsprechende an die Kleingärtner gerichtete Zahlungsaufforderungen sind infolgedessen rechtswidrig. Das ist völlig unstrittig und diskussionsunwürdig. Denkbar wäre dann nur eine an die Kleingärtner gerichtete "Bitte" zur Zahlung (juristisch praktisch eine "Schenkung") und zwar unter ausdrücklicher Betonung der reinen Freiwilligkeit. Der Bezirksverband bzw. die BV-Alt-Vorstandsmitglieder werden eine solche Zahlung gewiß begrüßen.
2) Wenn Kleingärtner und die einzelnen Vereine das beim Bezirksverband veruntreute Geld erstatten wollen/sollen, dann geht das nur explizit im Wege der "Einmalumlage/Sonderzahlung" (hier muß auf die Wortwahl geachtet werden). Das aber ist nur zulässig, wenn die jeweilige Vereinssatzung es sprachlich konkret zulässt (konkret auch in exakt definierter Höhe). ANSONSTEN müsste erst die Satzung geändert werden und die Änderung im Vereinsregister eingetragen werden (erst dann ist die Änderung wirksam). Geschieht das nicht, dann sind infolgedessen entsprechende an die Kleingärtner gerichtete Zahlungsaufforderungen rechtswidrig. Das ist völlig unstrittig und diskussionsunwürdig. Denkbar wäre dann nur eine an die Kleingärtner gerichtete "Bitte" zur Zahlung (juristisch praktisch eine "Schenkung") und zwar unter ausdrücklicher Betonung der reinen Freiwilligkeit. Der Bezirksverband bzw. die BV-Alt-Vorstandsmitglieder werden eine solche Zahlung gewiß begrüßen.
Wenn gegen einen der beiden o.g. Punkte von einem örtlichen KGV-Vereinsvorstand verstoßen wird und Kleingärtner sich infolgedessen zur Wehr setzen, dann könnten auflaufende Gerichts- und zu erstattende Anwaltskosten einen Verein ggf. ruinieren. Mehrere Pankower Kleingartenvereine beraten untereinander zwecks gemeinsamer (ggf. dauerhafter) Beauftragung eines Anwalts zum Zwecke der entschlossenen Interessenvertretung Pankower Kleingärtner und Pankower KGV ggü. dem Bezirksverband.
------------------------------------------------------------------------------ LINKS dazu:
ZIVILRECHT: Zum Thema "persönliche vereinsrechtlich-gesamtschuldneriche Haftung des kompletten Vorstands": https://www.pankower-gartenzwerge.de/offene-briefe/offener-brief-an-eigentümer-und-andere/
KLEINGARTENRECHT: Auch bei Kündigung eines Zwischenpachtvertrages aufgrund von Pflichtverstößen durch den Bezirksverband bleiben gemäß § 10 Abs.3 BKleingG die Unterpachtverträge UNVERÄNDERT als Kleingarten-Unterpachtverträge bestehen. Dazu das Bundesverfassungsgericht: https://www.pankower-gartenzwerge.de/kleingartenwesen-rechtliches-bundesweit/bundesverfassungsgericht-zu-10-iii-bkleingg/
STRAFRECHT: Zum Thema "Straftatbestand wegen des Verdachts der Untreue auf Seiten von Vorstandsmitgliedern": https://www.pankower-gartenzwerge.de/netzwerk-kritischer-pankower-kleingärtner/lawine-von-strafanzeigen-droht/
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Zeitschrift zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht. Kritische Pankower Kleingärtner.
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Datum: 16.08.2023 - 22:30 Uhr
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