Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

ID: 2060436

Mitteilungüber Anzahl und Alter der Kinder von Arbeitnehmern erforderlich



Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben wurde. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.



Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.



Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:



Beitrag für



Gesamtbeitrag

-Kinderlose 4,00%

-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40%

-Eltern mit 2 Kindern 3,15%

-Eltern mit 3 Kindern 2,90%

-Eltern mit 4 Kindern 2,65%

-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 2,40%



Arbeitnehmer

-Kinderlose 2,30%

-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%

-Eltern mit 2 Kindern 1,45%

-Eltern mit 3 Kindern 1,20%

-Eltern mit 4 Kindern 0,95%

-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 0,70%



Arbeitgeber

-Kinderlose 1,70%

-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%

-Eltern mit 2 Kindern 1,70%

-Eltern mit 3 Kindern 1,70%

-Eltern mit 4 Kindern 1,70%

-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 1,70%



Notwendige Vorbereitungen für den Arbeitgeber zum 01.07.2023



Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht gilt, wenn die Arbeitnehmer der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse (Selbstzahler) im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Übergangszeitraum) die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilen (§ 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI). Auf eine Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.





Für die Berechnung der PV-Beiträge sind daher im Übergangszeitraum die Angaben des Arbeitnehmers zu Kindern unter 25 Jahren als Nachweis ausreichend.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.



PresseKontakt / Agentur:

GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
ag(at)publicity-experte.de
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 24.08.2023 - 15:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2060436
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina M. Rau-Franz
Stadt:

Essen


Telefon: 0201-81095-0

Kategorie:

Wirtschaft (allg.)



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