Hausverbot keine Rechtfertigung für außerordentliche Kündigung

Hausverbot keine Rechtfertigung für außerordentliche Kündigung

ID: 206740

Präzedenzfall am Amtsgericht Wetzlar



(firmenpresse) - Besitzer oder Verwalter von Mieteinheiten haben die Befugnis, den Besuchern eines Mieters ein Hausverbot zu erteilen, wenn sich diese über die Maßen unangemessen verhalten. Das Immobilienportal www.myimmo.de berichtet, dass dieser Umstand den Mietern jedoch nicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung einräumt.

Über genau solch einen Fall hatte jetzt das Amtsgericht in Wetzlar zu entscheiden. Der 28-jährige Enkel einer Mieterin sorgte auf dem Hausgrundstück für Ärger, indem er unter Alkoholeinfluss Jugendliche mit einer Pistole sowie einem Dolch terrorisierte und in Angst versetzte. Der Eigentümer des Hauses sprach dem Mann im Anschluss daran ein Hausverbot aus. Gemäß der Mieterin ließ sich dieses Vorgehen ihres Vermieters nicht rechtfertigen und war ihrer Meinung nach gegenstandslos. Sie betonte, dass sie ohne die Hilfe und Unterstützung des Enkels ihren Alltag nicht bestreiten könne. Die Frau reichte daher die fristlose Kündigung für ihren Mietvertrag (www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/mietvertrag) ein, woraufhin der Hauseigentümer klagte.

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Enkelsohns, sei das ausgesprochene Hausverbot unbedingt angemessen gewesen. Der junge Mann hatte nicht nur den Hausfrieden erheblich gestört, sondern stellte zudem eine gravierende Leibes- und Lebensgefahr für die von ihm bedrohten Jugendlichen dar. Das Gericht bestätigte somit die Vorgehensweise des Vermieters. Laut des gesprochenen Urteils gibt es keine rechtlichen Einwände, dem Enkelsohn zukünftig den Zutritt zum Hausgrundstück zu verwehren. Letztlich bleibt dies aber einer der wenigen Sonderfälle, bei denen der Vermieter derartig vehement die Rechte des Mieters antasten darf.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/hausverbot-rechtfertigt-keine-auserordentliche-kuendigung/5464.html

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Datum: 03.06.2010 - 18:23 Uhr
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