EuGH entscheidet in Sachen SCHUFA: Scoring und Restschuldbefreiung im Fokus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 7. Dezember 2023 in einem wegweisenden Urteil die Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere der SCHUFA, überprüft. Die Entscheidung betrifft insbesondere das umstrittene "Scoring" und die Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Der EuGH stellte klar, dass Scoring als grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung betrachtet wird und die längere Speicherung von Restschuldbefreiungsinformationen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Entscheidung sendet deutliche Signale an Unternehmen, ihre Datenverarbeitungspraktiken zu überdenken und sicherzustellen, dass sie den Datenschutzbestimmungen entsprechen.

(firmenpresse) - In einem bahnbrechenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 7. Dezember 2023 über zwei zentrale Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entschieden – das sogenannte "Scoring" und die Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Unternehmen, insbesondere Banken, die auf solche Wirtschaftsauskunfteien zurückgreifen.
Hintergrund und Praktiken: Scoring und Restschuldbefreiung
Das "Scoring" ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit künftigen Verhaltens, wie etwa der Rückzahlung eines Kredits. Der EuGH hat klargestellt, dass das Scoring als "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, es existiert eine gültige Ausnahme im Einklang mit dem nationalen Datenschutzgesetz.
Die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung steht laut EuGH im Widerspruch zur DSGVO. Während das deutsche öffentliche Insolvenzregister solche Daten für sechs Monate speichert, erlauben private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA, gemäß eigenen Regeln, eine Speicherung von drei Jahren. Die Restschuldbefreiung hat existenzielle Bedeutung, und eine längere Speicherung wurde als DSGVO-Verstoß gerügt.
Sachverhalt Schufa und EuGH-Entscheidung im Detail
Mehrere Bürger hatten Bescheide des Datenschutzbeauftragten angefochten, der sich weigerte, gegen das Scoring und die Speicherpraxis der SCHUFA vorzugehen. Der EuGH entschied, dass das Scoring als grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung anzusehen ist, es sei denn, es liegt eine gültige Ausnahme vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden muss nun prüfen, ob das deutsche Datenschutzgesetz eine solche Ausnahme enthält und ob die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind.
In Bezug auf die Restschuldbefreiung stellte der EuGH fest, dass eine längere Speicherung als im öffentlichen Insolvenzregister vorgesehen, im Widerspruch zur DSGVO steht. Nach sechs Monaten hat die betroffene Person das Recht auf Löschung der Daten. Der EuGH betonte abschließend die Möglichkeit der nationalen Gerichte, rechtsverbindliche Beschlüsse von Aufsichtsbehörden vollständig zu überprüfen.
Fazit und Ausblick
Diese EuGH-Entscheidung sendet klare Signale an Wirtschaftsauskunfteien und Unternehmen, die auf ihre Dienste zurückgreifen. Es wird erwartet, dass Unternehmen nun intensiv ihre Datenverarbeitungspraktiken überprüfen und sicherstellen müssen, dass sie im Einklang mit der DSGVO stehen. Das Urteil unterstreicht zudem die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzregelungen, insbesondere im Kontext von sensiblen Informationen wie der Restschuldbefreiung.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 10.01.2024 - 17:01 Uhr
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